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BGH·2 ARs 253/24·15.01.2026

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 26. August 2024. Zentrale Frage war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine substantiierten Darlegungen zur Gehörsverletzung vorgebracht hat. Er trägt die Kosten; weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten; weitere Eingaben werden nicht beantwortet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn der Rüger substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Fehlt eine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Verwerfung eines Rechtsmittels kann zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

4

Das Gericht kann in seiner Entscheidung darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. August 2024, Az: 2 ARs 253/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

MengesHerold
Zimmermann