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BGH·2 ARs 253/24·26.08.2024

Verwerfung der Beschwerde gegen OLG-Beschluss mangels Anfechtbarkeit (§ 304 Abs.4 StPO)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2024. Streitpunkt war, ob dieser Beschluss mit der Beschwerde beim BGH anfechtbar ist (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO). Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten. Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts kam angesichts der Unzulässigkeit nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen, da Anfechtung nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO nicht statthaft ist; Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof bestimmt sich nach den Vorschriften der StPO; ist eine vorinstanzliche Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Bei unzulässiger Verwerfung einer Beschwerde kann das Gericht die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde unzulässig ist.

4

Die Zuweisung von Prozesskosten und die Entscheidung über Beiordnungen sind bei Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 29. April 2024, Az: 1 Ws 297/24

nachgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: 2 ARs 253/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2024 ‒ Az.: 1 Ws 297/24 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).

Menges Zimmermann Herold