Übertragung der Strafsache wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit an Wohnsitzgericht
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Untreue; der Angeklagte beantragte wegen gesundheitlicher Reiseunfähigkeit die Verweisung an sein Wohnsitzgericht. Amtsärztliches Gutachten und Atteste belegen dauerhafte Reiseunfähigkeit (Polyneuropathie, paroxysmale Durchfälle), die eine mehrstündige Anreise unzumutbar machen. Der BGH gab den Übertragungsantrag gemäß §12 Abs.2 StPO statt und übertrug die weitere Untersuchung und Entscheidung an das Amtsgericht Göppingen.
Ausgang: Antrag auf Übertragung der Strafsache an das Wohnsitzgericht wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 12 Abs. 2 StPO stattgegeben; Übertragung an Amtsgericht Göppingen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Anträge auf Übertragung einer beim Amtsgericht anhängigen Strafsache nach § 12 Abs. 2 StPO berufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 StPO zu prüfen sind.
Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; hierzu zählt insbesondere die dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten.
Dauerhafte Reiseunfähigkeit kann durch ärztliche Atteste und ein amtsärztliches Gutachten substantiiert nachgewiesen werden; daraus folgt die Unzumutbarkeit einer mehrstündigen Anreise zu einem entfernten Gericht.
Ist die Unzumutbarkeit der Anreise gegeben, kann die Übertragung der Sache an das für den Wohnsitz zuständige Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen angeordnet werden.
Tenor
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen
Amtsgericht Göppingen
übertragen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Gießen hat am 4. Dezember 2021 gegen den in E. wohnhaften Angeklagten vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Büdingen Anklage wegen Untreue erhoben. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren antragsgemäß vor dem Amtsgericht in Büdingen eröffnet.
Der Angeklagte hat unter Vorlage ärztlicher Atteste beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht Göppingen zu verweisen, weil ihm krankheitsbedingt eine Reise von seinem Wohnort E. zum Amtsgericht Büdingen nicht möglich sei. Das Amtsgericht Büdingen hat daraufhin die amtsärztliche Begutachtung des Angeklagten zur Frage seiner Verhandlungs- und Reisefähigkeit angeordnet. Der Amtsarzt kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte verhandlungsfähig ist, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen jedoch weder unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch selbständig als Fahrer mit einem PKW, sondern nur als Beifahrer eine Fahrt von E. nach Büdingen bewältigen kann. Mit einer Verbesserung seiner Reisefähigkeit sei nicht zu rechnen.
Der Angeklagte hat sodann ausgeführt, er leide bedingt durch die bei ihm vorliegende Polyneuropathie unter paroxysmalen Durchfällen, weshalb er bei Terminen außer Haus Windeleinlagen trage. Mangels Möglichkeit einer körperlichen Grundreinigung im Falle eines Durchfallanfalls sei ihm daher auch eine begleitete Fahrt zum Amtsgericht Büdingen nicht zumutbar.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Büdingen am 17. April 2023 die Akten dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht Göppingen zu übertragen.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der beim Amtsgericht Büdingen (Bezirk des Oberlandesgericht Frankfurt) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Göppingen (Bezirk des Oberlandesgericht Stuttgart) berufen.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 5. Juni 2023 u.a. ausgeführt:
„Das Amtsgericht Büdingen hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Göppingen ist jedenfalls als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig. […].
Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige wichtige Grund liegt vor. Eine Übertragung des Gerichtsstands kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei Reiseunfähigkeit, in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 10. September 2013 – 2 ARs 327/13; vom 14. Mai 2014 - 2 ARs 64/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in E. wohnhaften Angeklagten ist durch Atteste und das amtsärztliche Gutachten belegt. Danach leidet der Angeklagte an einer Polyneuropathie und dadurch täglich auftretenden paroxysmalen Durchfällen. Bei Terminen außer Haus muss er deshalb Windeleinlagen tragen, was eine mehrstündige Reise von seinem Wohnort E. zum Amtsgericht Büdingen mangels Möglichkeit einer körperlichen Grundreinigung im Falle eines Durchfallanfalls für ihn unzumutbar macht. Die festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen.“
Dem schließt sich der Senat an.
Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs gehindert zuunterschreiben. Franke