Verbindung eines beim AG Rheine rechtshängigen Strafverfahrens mit LG Mönchengladbach
KI-Zusammenfassung
Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Strafverfahren wird zum beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Landgericht hatte Übernahmebereitschaft erklärt; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abgabe und die Staatsanwaltschaft stimmte zu. Der BGH bestätigt die formellen Voraussetzungen nach §§ 2, 3, 4 StPO und begründet die Verbindung mit Prozessökonomie.
Ausgang: Antrag auf Verbindung des beim Amtsgericht Rheine rechtshängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht Mönchengladbach zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann nach § 4 Abs. 2 StPO Rechtshängigkeiten verbinden, wenn er als gemeinschaftliches oberes Gericht für die beteiligten Gerichte zuständig ist.
Formelle Voraussetzungen einer Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht sind u. a. die Übernahmebereitschaft des aufnehmenden Gerichts und ein Antrag bzw. eine Zustimmung der zuständigen General- oder Staatsanwaltschaft.
Die Verbindung von Verfahren nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO ist gerechtfertigt, wenn sie der Prozessökonomie dient und inhaltliche oder verfahrenspraktische Gründe eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtfertigen.
Die Anordnung der Verbindung betrifft die prozessuale Zuweisung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und setzt keine inhaltliche Vorentscheidung über die materiellen Tatfragen voraus.
Tenor
Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe
Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.
Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.
1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Prozessökonomie.
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