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BGH·2 ARs 244/23·05.07.2023

Verbindung eines beim AG Rheine rechtshängigen Strafverfahrens mit LG Mönchengladbach

VerfahrensrechtStrafprozessrechtVerfahrensverbindung (§§ 2-4 StPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Strafverfahren wird zum beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Landgericht hatte Übernahmebereitschaft erklärt; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abgabe und die Staatsanwaltschaft stimmte zu. Der BGH bestätigt die formellen Voraussetzungen nach §§ 2, 3, 4 StPO und begründet die Verbindung mit Prozessökonomie.

Ausgang: Antrag auf Verbindung des beim Amtsgericht Rheine rechtshängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht Mönchengladbach zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach § 4 Abs. 2 StPO Rechtshängigkeiten verbinden, wenn er als gemeinschaftliches oberes Gericht für die beteiligten Gerichte zuständig ist.

2

Formelle Voraussetzungen einer Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht sind u. a. die Übernahmebereitschaft des aufnehmenden Gerichts und ein Antrag bzw. eine Zustimmung der zuständigen General- oder Staatsanwaltschaft.

3

Die Verbindung von Verfahren nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO ist gerechtfertigt, wenn sie der Prozessökonomie dient und inhaltliche oder verfahrenspraktische Gründe eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtfertigen.

4

Die Anordnung der Verbindung betrifft die prozessuale Zuweisung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und setzt keine inhaltliche Vorentscheidung über die materiellen Tatfragen voraus.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 StPO§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 4 StPO§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO

Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.

3

1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.

4

a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).

5

b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.

6

2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Prozessökonomie.

FrankeZengGrube
ApplMeyberg