Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellt fest, dass § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen der Einziehung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus Gründen des rechtlichen Gehörs ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB erforderlich ist, etwa bei Mitverfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter. Die Entscheidung des 5. Strafsenats steht der Senatsrechtsprechung nicht entgegen.
Ausgang: Der Senat verneint eine generelle Hinweispflicht bei Einziehung, hält aber in bestimmten Konstellationen Hinweise aus Gründen des rechtlichen Gehörs für geboten.
Abstrakte Rechtssätze
§ 265 StPO begründet keine allgemeine Hinweispflicht bei allen Einziehungsfällen.
Ob und in welchem Umfang ein Hinweis auf die Einziehungsfolgen geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gebot effektiven rechtlichen Gehörs.
Bei konstellationsspezifischen Problemen, insbesondere bei Mitverfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter, kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB geboten sein.
Unterlässt das Gericht in solchen speziellen Fallgestaltungen einen gebotenen Hinweis, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.
Franke Appl Grube RiBGH Wenske ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert. Schmidt Franke