Aufhebung des Abgabebeschlusses mangels Aufenthaltswechsel der Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob den Abgabebeschluss des AG Rostock auf, weil die Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG einen Aufenthaltswechsel der Angeklagten nach Anklageerhebung voraussetzt, der hier nicht vorlag. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der derzeitige Aufenthaltsort der Angeklagten unbekannt ist. Das ursprüngliche Gericht bleibt zuständig.
Ausgang: Aufhebung des Abgabebeschlusses des AG Rostock mangels erforderlichen Aufenthaltswechsels; Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts verbleibt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage verlegt hat.
Fehlt der nach § 42 Abs. 3 JGG erforderliche Aufenthaltswechsel, ist ein Abgabebeschluss aufzuheben.
Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, wenn der derzeitige Aufenthaltsort der Angeklagten unbekannt ist.
Ist die formelle Voraussetzung für eine Verfahrensabgabe nicht gegeben, verbleibt die Zuständigkeit beim ursprünglichen Gericht und die Abgabe ist zu beseitigen.
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendrichterin – Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbekannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus.
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