Themis
Anmelden
BGH·2 ARs 229/24·27.08.2024

Aufhebung des Abgabebeschlusses mangels Aufenthaltswechsel der Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Abgabebeschluss des AG Rostock auf, weil die Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG einen Aufenthaltswechsel der Angeklagten nach Anklageerhebung voraussetzt, der hier nicht vorlag. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der derzeitige Aufenthaltsort der Angeklagten unbekannt ist. Das ursprüngliche Gericht bleibt zuständig.

Ausgang: Aufhebung des Abgabebeschlusses des AG Rostock mangels erforderlichen Aufenthaltswechsels; Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts verbleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage verlegt hat.

2

Fehlt der nach § 42 Abs. 3 JGG erforderliche Aufenthaltswechsel, ist ein Abgabebeschluss aufzuheben.

3

Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, wenn der derzeitige Aufenthaltsort der Angeklagten unbekannt ist.

4

Ist die formelle Voraussetzung für eine Verfahrensabgabe nicht gegeben, verbleibt die Zuständigkeit beim ursprünglichen Gericht und die Abgabe ist zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 JGG§ 12 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht – Jugendrichterin – Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

2

Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht – Jugendrichter – Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbekannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus.

MengesZengSchmidt
ApplGrube