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BGH·2 ARs 218/20·23.09.2020

Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Darmstadt bat den BGH um Bestimmung der Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung, nachdem sowohl Darmstadt als auch Würzburg die Einleitung abgelehnt hatten. Der BGH wies den Antrag zurück. Er stellte klar, dass die förmliche Einleitung der Vollstreckung verwaltungsrechtliche Aufgabe und keine jugendrichterliche Tätigkeit nach §83 Abs.1 JGG ist; daher liegt kein Zuständigkeitsstreit i.S.v. §14 StPO vor. Zudem war die Vollstreckung noch nicht förmlich eingeleitet, da die Ladung den Verurteilten nicht erreicht hatte.

Ausgang: Antrag des Amtsgerichts Darmstadt auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Einleitung der Strafvollstreckung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter handelt dabei als Organ der Verwaltung.

2

Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für administrativ verwaltende Vollstreckungstätigkeiten, liegt kein Zuständigkeitsstreit mehrerer Gerichte im Sinne von § 14 StPO vor, über den der BGH zu entscheiden hätte.

3

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung setzt das Erreichen der Ladung beim Verurteilten voraus; solange die Ladung den Verurteilten nicht zugegangen ist, ist die Vollstreckung nicht förmlich eingeleitet.

4

Streitet ein Gericht lediglich über die Zuständigkeit für die Einleitung verwaltungsrechtlicher Vollstreckungshandlungen, ist die Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH nach § 14 StPO nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 83 Abs 1 JGG§ 14 StPO§ 83 Abs. 1 JGG

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Darmstadt auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Amtsgerichte Darmstadt und Würzburg streiten über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Amtsgericht Würzburg haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 27. Juli 2020 die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof mit der Bitte verfügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“.

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u.a. zutreffend ausgeführt:

„Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig [...]. Besteht - wie hier - ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310).

Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“

FrankeZengSchmidt
ApplGrube