Strafverfahren: Anfechtung einer Verfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ein und bestritt die Legitimation der Gerichte. Der BGH betont, dass die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Mangels sachlicher Zuständigkeit gibt der BGH die Sache an das Landgericht zurück, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde ggf. dem Kammergericht vorzulegen hat.
Ausgang: Sache an das Landgericht zurückgegeben; BGH für die Beschwerde nicht sachlich zuständig, Vorinstanz soll Abhilfeverfahren durchführen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Entscheidungen über Kosten und Erstattung notwendiger Auslagen sind nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO regelmäßig nicht anfechtbar.
Ausnahmsweise in besonderen Fällen denkbare Anfechtungsmöglichkeiten bedürfen einer substantiierten Begründung und sind von der zuständigen Vorinstanz zu prüfen, wenn das Beschwerdegericht sachlich unzuständig ist.
Fehlende sachliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts führt zur Zurückweisung oder Rückgabe der Sache an die Vorinstanz, damit diese das weitere Verfahren (Abhilfeverfahren, ggf. Vorlage an eine zuständige Instanz) durchführt.
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängt worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer "sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof" eingelegt. Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenheiten.
Das Landgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzugeben.
Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 91). Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1995 - 1 Ws 205/95, NJW 1996, 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01, NJW 2002, 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82, NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. zur Argumentation der "Reichsbürgerbewegung" Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bundesgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat.
| Fischer | Ott | ||
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