Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024; die Eingabe ging am 14. November 2025 verspätet ein. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine substantiierte Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragen wurde. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer; weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Bei verspätet eingegangenen Rügen ist die Zulässigkeit besonders zu prüfen; fehlt ein schlüssiger Vortrag zur Gehörsverletzung, führt dies zur Verwerfung.
Wird eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, trifft den Antragsteller regelmäßig die Kostenentscheidung.
Gerichte können anordnen oder darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden, wenn das Verfahren bereits abschließend entschieden oder die Sachbearbeitung abgeschlossen ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. August 2024, Az: 2 ARs 203/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Zimmermann |