Beschwerde gegen OLG-Beschluss nach § 304 Abs. 4 StPO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rief den BGH wegen eines Beschlusses des OLG Bamberg vom 25. März 2024 an. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Daher kam eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Die Verwerfung erfolgte auf Kosten des Beschwerdeführers.
Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; Beiordnung abgelehnt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 304 StPO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung kraft § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden kann.
Fehlt es an den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, soweit das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit verworfen wird, weil in diesem Fall kein prozessualer Beiordnungsbedarf besteht.
Die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde kann kostenpflichtig zugunsten des Gerichts entschieden werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 25. März 2024, Az: 1 Ws 182/24
nachgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: 2 ARs 203/24, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. März 2024 ‒ Az.: 1 Ws 182-186/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).
Menges Zimmermann Herold