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BGH·2 ARs 203/24·26.08.2024

Beschwerde gegen OLG-Beschluss nach § 304 Abs. 4 StPO als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rief den BGH wegen eines Beschlusses des OLG Bamberg vom 25. März 2024 an. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Daher kam eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Die Verwerfung erfolgte auf Kosten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; Beiordnung abgelehnt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 304 StPO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung kraft § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden kann.

2

Fehlt es an den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, soweit das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit verworfen wird, weil in diesem Fall kein prozessualer Beiordnungsbedarf besteht.

4

Die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde kann kostenpflichtig zugunsten des Gerichts entschieden werden.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 25. März 2024, Az: 1 Ws 182/24

nachgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: 2 ARs 203/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. März 2024 ‒ Az.: 1 Ws 182-186/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).

Menges Zimmermann Herold