Anhörungsrüge verworfen – keine Darlegung einer Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine verspätet eingegangene Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Streitpunkt war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung vorgetragen wurden. Der Senat weist darauf hin, weitere Eingaben nicht mehr zu beantworten; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung; Kostenfolge beim Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.
Eine Anhörungsrüge, die verspätet eingeht, erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen nur dann, wenn konkret und nachvollziehbar eine Gehörsverletzung substantiiert aufgezeigt wird.
Wird eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, kann der Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden.
Der Senat kann darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet werden, um das Verfahren zu konzentrieren.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. März 2025, Az: 2 ARs 193/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Zimmermann |