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BGH·2 ARs 193/24, 2 ARs 507/24·21.03.2025

Beschwerden gegen OLG-Beschlüsse unzulässig verworfen (§ 304 Abs.4 S.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete Beschwerden gegen mehrere Beschlüsse des OLG Bamberg; die Verfahren wurden verbunden. Der BGH verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil die angefochtenen Beschlüsse nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Deshalb kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht; die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird nicht gewährt.

Ausgang: Beschwerden des Verurteilten gegen OLG-Beschlüsse als unzulässig verworfen; Aussetzung der Vollziehung und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden sind unzulässig, wenn die angefochtenen Entscheidungen nach einer gesetzlichen Ausschlussregelung (hier: § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

2

Die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses ist ausgeschlossen, wenn das zugrundeliegende Rechtsmittel unzulässig ist.

3

Die Beiordnung eines Verteidigers zur Durchführung eines unzulässigen Rechtsmittels ist nicht geboten.

4

Die formelle Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach gesetzlicher Unanfechtbarkeitsregel schließt eine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Entscheidungen aus.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 31. Juli 2024, Az: 1 Ws 513/23

vorgehend OLG Bamberg, 16. Juli 2024, Az: 1 Ws 513/23

vorgehend OLG Bamberg, 16. November 2023, Az: 1 Ws 513/23

nachgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: 2 ARs 193/24, Beschluss

Tenor

Die Verfahren 2 ARs 193/24 und 2 ARs 507/24 werden verbunden; das Verfahren 2 ARs 193/24 führt.

Die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 2023, 16. Juli 2024 und 31. Juli 2024 ‒ Az.: 1 Ws 513-516/23 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Aus diesem Grund scheidet auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse aus.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerden nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).

Menges Zimmermann Herold