Verwerfung verspäteter Anhörungsrüge mangels Darlegung einer Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine am 14.11.2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Streitgegenstand war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung vorgetragen wurden und auferlegt die Kosten dem Beschwerdeführer. Der Senat weist zudem darauf hin, dass weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Rügeführer konkret und substanziiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gehörsverstöße geltend gemacht werden.
Fehlt eine derartige substantielle Darlegung, ist die Anhörungsrüge unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Das Gericht kann darauf hinweisen, dass weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden; ein solcher Hinweis entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Darlegungspflicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. August 2024, Az: 2 ARs 191/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Zimmermann |