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BGH·2 ARs 191/24·26.08.2024

Beschwerde gegen OLG-Beschlüsse als unzulässig verworfen (§304 Abs.4 StPO)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete eine Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtenen Beschlüsse nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Aufgrund der Unzulässigkeit kommt eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht; die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen OLG-Beschlüsse als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse, die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO vom Beschwerderecht ausgenommen sind, können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder ausdrückliche Ausschlusstatbestände dem Rechtsmittel entgegenstehen.

3

Bei unzulässiger Verwerfung eines Rechtsmittels ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht zu gewähren, da kein rechtlich relevantes Verfahren anhängig ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können dem Antragsteller aufzuerlegen sein, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 29. Dezember 2022, Az: 1 Ws 614/22

vorgehend OLG Bamberg, 1. Dezember 2022, Az: 1 Ws 614/22

vorgehend OLG Bamberg, 15. November 2022, Az: 1 Ws 614/22

nachgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: 2 ARs 191/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. November 2022, 1. Dezember 2022 und 29. Dezember 2022 ‒ Az.: 1 Ws 614/22 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).

Menges Zimmermann Herold