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BGH·2 ARs 185/24·02.07.2024

Zuständigkeit für Bewährungsaufsicht nach Gesamtstrafenbildung (AG Bochum)

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH entschied im Zuständigkeitsstreit, dass für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des AG Tiergarten vom 24.4.2023 das AG Bochum zuständig ist. Maßgeblich sei der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss nach §§ 460, 462 StPO. Die Abgabe des Verfahrens durch Tiergarten an Bochum ist nach § 462a Abs.2 S.2 StPO bindend; der Ablauf der Bewährungszeit ändert daran nichts.

Ausgang: Zuständigkeitsstreit: Amtsgericht Bochum als zuständig für Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewährungsüberwachung und nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss gemäß §§ 460, 462 StPO maßgeblich, nicht der ursprüngliche Beschluss.

2

Wird ein Verfahren nach Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 462a Abs.2 StPO von einem Amtsgericht an ein anderes abgegeben, ist die Abgabe für das aufnehmende Gericht verbindlich.

3

Fehlen im Gesamtstrafenbeschluss Bewährungsauflagen oder eine Unterstellung unter einen Bewährungshelfer, betrifft die Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung das aufgenommene Amtsgericht nach § 462a Abs.2 S.2 StPO.

4

Der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit berührt nicht die nach § 462a Abs.2 StPO begründete Zuständigkeitsverteilung.

Relevante Normen
§ 14 StPO§ 460 StPO i.V.m. § 462 StPO§ 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2023 – (245 Ds) 232 Js 4130/20 (29207) V (62/21) ist das Amtsgericht Bochum zuständig.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Bochum (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Maßgeblich für die Bewährungsüberwachung ist nicht der ursprüngliche Beschluss vom 13. Juli 2023 [richtig: 2021], sondern in Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460, 462 StPO der Beschluss vom 24. April 2023 (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 460 Rn. 17), mit dem ebenfalls lediglich die Bewährungszeit festgesetzt wurde. Bewährungsauflagen oder -weisungen sind offensichtlich nicht erteilt worden und eine Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist nicht erfolgt.

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Tiergarten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO das Amtsgericht Bochum zuständig. Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist für das Amtsgericht Bochum gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bindend. Der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit ändert daran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 2 ARs 507/99 m.w.N.)“.

2

Dem tritt der Senat bei.

MengesGrubeZimmermann
ApplSchmidt