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BGH·2 ARs 183/16·10.08.2016

Beschwerde gegen OLG-Beschluss im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Anzeigeerstatter richtet Beschwerde gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt, mit dem seine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit verworfen wurde. Zentral ist, ob Entscheidungen des OLG im Klageerzwingungsverfahren nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO anfechtbar sind. Der BGH hält die Beschwerde für unzulässig, da die Ausnahmevorschrift nur greift, wenn das OLG im ersten Rechtszug für die Hauptverhandlung und Urteilserlass zuständig ist. Entscheidungen des OLG in Klageerzwingungsverfahren sind danach nicht anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.

2

Die Ausnahme des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO gilt nur für Entscheidungen in Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zur Durchführung der Hauptverhandlung und zum Erlass des Urteils zuständig ist.

3

Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, gilt aber nicht als im ersten Rechtszug zuständig; daher sieht das Gesetz keine Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen in diesem Verfahren vor.

4

Eine Beschwerde gegen einen OLG-Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit verworfen wird, ist im Klageerzwingungsverfahren unzulässig; die Verwerfung kann kostenrechtlich dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 5. April 2016, Az: 3 Ws 1031/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2016 - Az.: 3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.

2

Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig sind. Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 ARs 82/03 - 2 AR 53/03, NStZ 2003, 501). Dies gilt auch für Beschlüsse, durch welche - wie hier - die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.

FischerBartel
Appl