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BGH·2 ARs 180/13·21.05.2013

Strafvollzug: Gemeinschaftliches oberes Gericht bei Zuständigkeitsstreit über Antrag auf gerichtliche Entscheidung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtGerichtszuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Strafvollstreckungskammeren zweier Landgerichte stritten um die Zuständigkeit für einen Antrag nach § 109 StVollzG. Der Generalbundesanwalt verwies auf landesrechtliche Zuweisung, wonach das Oberlandesgericht Celle als gemeinsames oberes Gericht anzusehen sei. Der Senat schloss sich dieser Auffassung an und gab die Sache an das OLG Celle ab. Entscheidungsgrundlage ist die Zuweisung nach § 121 GVG i.V.m. landesrechtlicher Regelung.

Ausgang: Sache an das Oberlandesgericht Celle abgegeben; OLG Celle als gemeinsames oberes Gericht bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke bestimmt sich das gemeinsame obere Gericht nach den für Rechtsbeschwerden geltenden Zuweisungsregelungen.

2

Eine landesrechtliche Verordnung, die nach § 121 Abs. 3 GVG Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG genannten Rechtsbeschwerden einem bestimmten Oberlandesgericht zuweist, macht dieses Oberlandesgericht zum gemeinsamen oberen Gericht für die beteiligten Landgerichte.

3

Für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollstreckungsgesetz ist das als gemeinsames oberes Gericht zuständige Oberlandesgericht zuständig, die Sache entgegenzunehmender Zuständigkeitsstreitigkeiten zu übernehmen.

4

Die Zuordnung von Zuständigkeiten durch landesrechtliche Regelungen (Zuständigkeitsverordnungen) ist bei der Beurteilung, welches Oberlandesgericht im Sinne des § 14 StPO bzw. bei Zuständigkeitskonflikten zu entscheiden hat, maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 StPO§ 19 Abs 4 JusGerZustV ND 2010§ 121 Abs 1 Nr 3 GVG§ 121 Abs 3 GVG§ 109 StVollzG§ 110 StVollzG

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle und das Landgericht Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann.

Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. 2009, 506) weist (aber) in § 19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 22. Januar 1998 - Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

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