Zuständigkeit der Bewährungsaufsicht: Amtsgericht München
KI-Zusammenfassung
Streit zwischen den Amtsgerichten Tiergarten und München, welches Gericht für die weitere Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung zuständig ist. Das Amtsgericht München hatte Entscheidungen an ein Berliner Amtsgericht abgegeben; das Amtsgericht Tiergarten beanstandete dies und legte den Zuständigkeitsstreit dem BGH vor. Der BGH entscheidet, dass das Amtsgericht München zuständig ist, weil keine verlässlichen Anhaltspunkte für einen Wohnsitz des Verurteilten im Bezirk des anderen Gerichts vorliegen.
Ausgang: Der Zuständigkeitsantrag des Amtsgerichts Tiergarten wurde dahin entschieden, dass das Amtsgericht München für die Bewährungsaufsicht zuständig ist (Abgabe an das Berliner Gericht nicht begründet).
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO zur Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Amtsgerichten berufen.
Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und für nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung verbleibt grundsätzlich bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, sofern keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Übertragung bestehen.
Die Abgabe von Zuständigkeiten an ein anderes Amtsgericht kann nicht allein mit einer im Rubrum angegebenen Wohnsitzangabe begründet werden; es bedarf verlässlicher Hinweise (etwa behördlicher Melderegisterauskünfte) für den Wohnsitz im Bezirk des abgegebenen Gerichts.
Fehlende oder widersprüchliche Melderegisterangaben oder sonstige Anhaltspunkte gegen einen örtlichen Wohnsitz des Verurteilten sprechen gegen die Verlegung der Zuständigkeit an das behauptete Wohnsitzgericht.
Tenor
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Februar 2025 (823 Ds 273 Js 167914/21) ist das Amtsgericht München zuständig.
Gründe
Die Amtsgerichte Tiergarten und München streiten darüber, welches von ihnen für die weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht München am 19. Februar 2025 gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen.
Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat das Amtsgericht München die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO an das „Amtsgericht Berlin-Spandau“ mit der Begründung abgegeben, dass der Verurteilte im dortigen Bezirk seinen Wohnsitz habe. Das (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten [Zuweisungsverordnung – ZuwV] vom 8. Mai 2008 [GVBl. 2008, S. 116] insoweit allein zuständige) Amtsgericht Tiergarten hat um Prüfung der Aufhebung des Abgabebeschlusses gebeten, weil „[w]eder der Verurteilte noch seine aus der anliegenden aktuellen Melderegisterauskunft ersichtliche Ehefrau, die auch in dem Urteil Erwähnung findet, […] in B. amtlich gemeldet [sind]“ und ihr Aufenthalt „hier nicht bekannt“ sei.
Nachdem das Amtsgericht München die „Rücknahme der Bewährungsüberwachung“ abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte München (Bezirk des Oberlandesgerichts München) und Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Februar 2025 beziehen, ist das Amtsgericht München zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
„Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Behördenauskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B. vom 26. März 2025 war der Verurteilte bis 28. Juli 2017 in B. – zuletzt unter der Anschrift – wohnhaft. Als seine aktuelle Anschrift mit Einzugsdatum vom 2. Januar 2018 gilt demnach die Adresse . Unter der im Rubrum des Urteils und der Beschlüsse des Amtsgerichts München genannten Adresse , war der ab dem 4. Februar 2014 in B. sesshaft gewesene Verurteilte – folgt man der Behördenauskunft – zu keinem Zeitpunkt wohnhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte, der sämtliche dem Urteil zu Grunde liegenden Taten in der Zeit von April bis Juni 2020 in U. begangen hat, in B. wohnhaft sein könnte, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe geben lediglich wieder, der Angeklagte habe einen festen Wohnsitz (UA S. 8), benennen diesen jedoch nicht. Daher bleibt auch unklar, auf welcher Grundlage die Wohnsitzangabe im Rubrum beruht; jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte insoweit die Unwahrheit gesagt hat. Der Hinweis des Amtsgerichts München auf den Beschluss des Senats vom 27. September 2006 (2 ARs 332/06) geht fehl, weil hier nicht der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichts unauffindbar ist, sondern schon nichts dafür spricht, dass dieser überhaupt in B. wohnt.“
Dem tritt der Senat bei und merkt ergänzend an, dass der Verurteilte unter der Anschrift in H. ebenfalls nicht zu ermitteln ist.
Menges RiBGH Dr. Applist wegen Sonder-urlaubs gehindertzu unterschreiben. Zeng Menges Grube Schmidt