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BGH·2 ARs 170/18·18.12.2018

Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Thüringer OLG ein, mit dem ihre Nebenbeteiligung als Verfallsinteressierte in einem Bußgeldverfahren abgelehnt wurde. Streitpunkt war, ob dieser Beschluss mit der Beschwerde angreifbar ist. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig (§ 304 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und lehnt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ab. Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip begründen keinen Anspruch auf einen Instanzenzug in diesem Fall.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenbeteiligung als unzulässig verworfen (Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite)

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, mit dem die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten in einem Bußgeldverfahren abgelehnt wird, ist die Beschwerde unzulässig (§ 304 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

2

Eine erweiternde Auslegung des § 304 Abs. 4 StPO, die die Zulässigkeit der Beschwerde in vergleichbaren Fällen begründen würde, ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar; von dieser Rechtsprechung ist nur bei besonderen, dargelegten Gründen abzurücken.

3

Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Rechtsstaatsprinzip begründen keinen allgemeinen Anspruch auf einen Instanzenzug; die Regelung des § 304 Abs. 4 StPO ist verfassungsgemäß und verletzt insoweit nicht das Grundgesetz.

4

Die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig kann mit einer Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei verbunden werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 OWiG§ 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. Mai 2018, Az: 1 OLG 181 SsBs 37/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2018 – Az.: 1 OLG 181 SsBs 37/18 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der angegriffene Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der von der Antragstellerin erstrebten erweiternden Auslegung des § 304 Abs. 4 StPO steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der Abstand zu nehmen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, entgegen (vgl. zuletzt: BGH, Beschlüsse vom 29. August 2016 – StB 24/16, NJW 2016, 3192, 3193 mwN; vom 12. Mai 2016 – StB 9 und 10/16, juris Rn. 3; vgl. auch Beschluss vom 5. Januar 1977 – 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 99). Die Regelung des § 304 Abs. 4 StPO ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Weder Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 375 im Nachgang zu dem o. g. Beschluss des BGH vom 5. Januar 1977 – 3 StR 433/76; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 BvR 3071/14, juris Rn. 12 mwN; BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 – IV C 32.75, juris Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. August 2016 – 9 BV 15.1032, juris Rn. 19 mwN).

FrankeSchmidt
Grube