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BGH·2 ARs 166/21, 2 ARs 173/21, 2 ARs 203/21, 2 ARs 277/21, 2 ARs 278/21, 2 ARs 299/21, 2 ARs 300/21, 2 ARs 302/21, 2 ARs 314/21, 2 ARs 40/22, 2 ARs 51/22, 2 ARs 137/22, 2 ARs 138/22, 2 ARs 188/22, 2 ARs 364/22·10.10.2023

Grenzen der Rechtsschutzgarantie im Hinblick auf substanzlose und offensichtlich aussichtslose Serienbeschwerden

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete zahlreiche Beschwerden gegen Beschlüsse mehrerer Oberlandesgerichte, die auf erfolglosen Strafanzeigen gegen behandelnde Ärzte beruhten. Zentral ist die Grenze der Rechtsschutzgarantie gegenüber offensichtlich aussichtslosen, nach demselben Muster eingereichten Beschwerden. Der BGH verwirft die Beschwerden als unzulässig (§ 304 Abs. 4 StPO) und begründet dies mit Missbrauchselementen und Schutz des Verfahrensbetriebs. Der Senat kündigt an, künftig auf förmliche Verbescheidung vergleichbarer Eingaben zu verzichten, ohne die Vorprüfung aufzugeben.

Ausgang: Alle Beschwerden des Antragstellers wegen substanzloser Serienanzeigen als unzulässig verworfen; Senat kündigt künftiges Absehen von förmlichen Verbescheidungen ähnlicher Eingaben an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unzulässig, soweit die dort genannten Ausnahmen nicht vorliegen.

2

Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet Gerichte zwar zur Prüfung und förmlichen Entscheidung, sie verlangt aber nicht die fortwährende förmliche Verbescheidung offensichtlich aussichts- oder substanzloser, nach demselben Muster wiederholter Anträge.

3

Gerichte dürfen von der förmlichen Verbescheidung vergleichbarer substanzloser Serienbeschwerden absehen, wenn deren wiederholte förmliche Entscheidung ersichtlich missbräuchlich ist und unverhältnismäßig Arbeitskapazitäten bindet.

4

Ein Verzicht auf förmliche Verbescheidung entbindet das Gericht nicht von einer Vorprüfung der Eingaben; die inhaltliche Kontrolle ist beizubehalten, um Missbrauch und offensichtliche Aussichtslosigkeit zu erkennen.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 304 Abs 4 S 2 StPO§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Oktober 2023, Az: 2 ARs 166/21, Beschluss

nachgehend BGH, 10. Oktober 2023, Az: 2 ARs 166/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des

1. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 2021, Az.: 1 Ws 58/21,

2. Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April 2021, Az.: 1 Ws 199/21,

3. Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2021, Az.: III – 4 Ws 66/21,

4. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021, Az.: 1 Ws 104/21,

5. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2021, Az.: 1 Ws 105/21,

6. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 2021, Az.: 1 Ws 107/21,

7. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2021, Az.: 1 Ws 99/21,

8. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2021, Az.: 1 Ws 119/21,

9. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August 2021, Az.: 6 Ws 116/21,

10. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2021, Az.: 1 Ws 182/21,

11. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2021, Az.: 1 Ws 185/21

12. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2022, Az.: 1 Ws 37/22,

13. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2022, Az.: 6 Ws 12/22,

14. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 2022, Az.: 1 Ws 51/22,

15. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2022, Az.: 1 Ws 114/22

werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Bamberg und Hamm.

2

Seinen Beschwerden liegen jeweils von ihm erstattete Strafanzeigen zugrunde, die sich vornehmlich gegen ihn behandelnde Ärzte richten. In keinem der Fälle hat die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Strafanzeigen einen Anfangsverdacht bejaht und den Antragssteller entsprechend verbeschieden. Daraufhin hat er jeweils den Rechtsweg beschritten und greift mit den hier gegenständlichen Beschwerden die den folgenden Verfahren zugrundeliegenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Bamberg und Hamm an:

3

Zu 1., 2., 4., 5., 6., 8., 10., 11., 12., 14. und 15.:

4

In den Verfahren 2 ARs 166/21 (2 AR 126/21), 2 ARs 173/21 (2 AR 134/21), 2 ARs 277/21 (2 AR 188/21), 2 ARs 278/21 (2 AR 190/21), 2 ARs 299/21 (2 AR 191/21), 2 ARs 302/21 (2 AR 202/21), 2 ARs 40/22 (2 AR 9/22), 2 ARs 51/22 (2 AR 11/22), 2 ARs 137/22 (2 AR 68/22), 2 ARs 188/22 (2 AR 80/22) und 2 ARs 364/22 (2 AR 162/22) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Tenor näher bezeichneten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Stuttgart und Bamberg, mit denen seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen wurden.

Zu 3.:

5

Im Verfahren 2 ARs 203/21 (2 AR 162/21) richtet der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2021, Az.: III – 4 Ws 66/21. Mit diesem wurde seine Erinnerung gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 4 Ws 2/21 zurückgewiesen. Dem Verfahren 4 Ws 2/21 vor dem Oberlandesgericht Hamm liegt wiederum ein – erfolgloses – Klageerzwingungsverfahren gegen die von ihm mandatierte Rechtsanwältin S. zugrunde. Die Beschwerde hiergegen ist ebenfalls beim Senat anhängig (2 ARs 132/21 (2 AR 107/21)).

6

Zu 7., 9. und 13.:

7

In den Verfahren 2 ARs 300/21 (2 AR 192/21), 2 ARs 314/21 (2 AR 209/21) und 2 ARs 138/22 (2 AR 69/22) wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart, mit welchen seine Gegenvorstellungen gegen vorherige Entscheidungen des jeweiligen Spruchkörpers erfolglos geblieben sind. Die Vorentscheidungen hatten ebenfalls Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zum Gegenstand.

II.

8

Sämtliche Beschwerden sind unzulässig, da Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegen in keinem der Fälle vor.

III.

9

Der Senat weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass er vergleichbare substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr förmlich verbescheiden wird.

10

Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt zwar im Grundsatz die Pflicht, über Anträge oder Eingaben auch dann förmlich zu entscheiden, wenn das Gericht mehrfach und in ähnlichen Fällen angerufen wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 u.a., juris Rn. 5 f.). Allerdings findet dieser Grundsatz eine Grenze, wenn Anträge offensichtlich aussichtslos und immer nach demselben Muster gestellt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 u.a., juris Rn. 7 ff.). Die Rechtsschutzgarantie fordert nämlich nicht, dass eindeutig missbräuchliche Anträge, die einen Streit in derselben Sache lediglich verlängern, fortwährend verbeschieden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 2 ARs 65/22, NStZ-RR 2023, 287).

11

Um solche missbräuchlichen Rechtsbehelfe handelt es sich hier. Der Beschwerdeführer befasst nicht nur den Senat, sondern auch verschiedene Staatsanwaltschaften und Gerichte seit Jahren mit gleich gelagerten Strafanzeigen gegen seine behandelnden Ärzte, ohne dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten substanziell vorgetragen wird oder sonst erkennbar ist. Allein mit Beschluss vom heutigen Tage ist über 15 ähnlich gelagerte Beschwerden entschieden worden. Diverse weitere Verfahren mit denselben Stoßrichtungen sind noch beim Senat anhängig. Dem Beschwerdeführer ist durch den Senat aufgrund einer Vielzahl von erfolglosen Beschwerdeverwerfungen in der Vergangenheit vor Augen geführt worden, dass seine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO nicht statthaft sind. Die förmliche Verbescheidung weiterer Beschwerden würde Arbeitskapazitäten des Senats zulasten anderer Rechtssuchender binden, obwohl der Beschwerdeführer für die wiederholten Entscheidungen des Senats ersichtlich nicht erreichbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 u.a., juris Rn. 7).

12

Der Senat wird deshalb künftig zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Verbescheidung vergleichbarer Eingaben des Beschwerdeführers absehen. Dies betrifft auch solche Verfahren, die bereits beim Senat anhängig sind.

ApplSchmidt
Grube