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BGH·2 ARs 165/24·27.08.2024

Antrag auf Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO wegen Dialysepflicht abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtGerichtsstandsübertragungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Calw beantragte die Übertragung der dort anhängigen Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Sulingen mit dem Hinweis auf die dialysebedingte Belastung des Angeklagten. Generalbundesanwalt und Senat verneinen einen nach § 12 Abs. 2 StPO erforderlichen gewichtigen Grund. Entscheidungsrelevante Erwägungen: Verfahrensökonomie, bereits vorhandene Einarbeitung des Gerichts, örtliche Zeugenschaft und keine vollständige Reiseunfähigkeit; daher Zurückweisung des Übertragungsantrags.

Ausgang: Antrag auf Übertragung der Strafsache an das Amtsgericht Sulingen nach § 12 Abs. 2 StPO mangels gewichtigen Grundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung eines Strafverfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO setzt einen gewichtigen Grund voraus, der eine Abweichung vom vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO rechtfertigt.

2

Erhöhte organisatorische Aufwendungen des Angeklagten (z. B. wegen Dialyse) begründen allein keinen gewichtigen Grund; notwendige Voraussetzung ist eine erhebliche Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

3

Bei der Abwägung sind verfahrensökonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen; insbesondere kann die bereits vorhandene Einarbeitung des örtlich zuständigen Gerichts und die örtliche Verwurzelung der Zeugen einer Übertragung entgegenstehen.

4

Die Aussicht auf eine voraussichtlich kurze Beweisaufnahme wegen bisheriger Einlassungen des Angeklagten rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Anreise unzumutbar wäre.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 StPO§ 12 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Calw – Schöffengericht –, die weitere Untersuchung und Entscheidung der dort rechtshängigen Strafsache – 1 Ls 31 Js 11675/21 – dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht Sulingen – Schöffengericht – zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit vom Amtsgericht Calw – Schöffengericht – am 12. Februar 2024 zugelassener Anklage wird dem Angeklagten die Begehung eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung vorgeworfen. Einen im Zwischenverfahren gestellten Antrag des dialysepflichtigen Angeklagten, das Verfahren an das für seinen Wohnort zuständige Amtsgericht Sulingen zu verweisen, weil die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht Calw für ihn krankheitsbedingt mit erheblichem Aufwand verbunden sei, hat er wieder zurückgenommen. Gleichwohl hat das Amtsgericht Calw – Schöffengericht – die Sache mit Beschluss vom 15. März 2024 mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Sulingen zu übertragen.

II.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind […] nicht gegeben.

Es fehlt […] vorliegend am für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO erforderlichen gewichtigen Grund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 – 2 ARs 371/14 –, juris Rn. 1; vom 15. März 2016 – 2 ARs 77/16 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 5 mwN; KK-StPO/Geilhorn, aaO Rn. 10 mwN). Vielmehr wäre die Übertragung der Sache aus verfahrensökonomischer Sicht unzweckmäßig. Das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts Calw ist bereits in die Sache eingearbeitet; im Falle einer Übertragung an das Amtsgericht Sulingen entstünde zusätzlicher Einarbeitungsaufwand. Überdies sind alle neun in der Anklageschrift benannten Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Calw wohnhaft oder dienstansässig. Schließlich steht der Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung in Calw keine vollumfängliche Reiseunfähigkeit entgegen (vgl. SA Bd. II Bl. 337, Bl. 347). Die Reise nach Calw ist dem dialyseabhängigen Angeklagten grundsätzlich möglich, auch wenn mit ihr ein erhöhter Organisationsaufwand des Angeklagten und des Amtsgerichts, das diesen und eine etwaige gesundheitliche Belastung bei der Terminierung ins Auge zu fassen hat, einhergehen wird. Dieser Aufwand wird allerdings – derzeit – prognostisch dadurch relativiert, dass bei unverändertem Einlassungsverhalten des Angeklagten, der sich im Ermittlungsverfahren geständig gezeigt hat, eine Hauptverhandlung von überschaubarer Dauer zu erwarten ist. Sofern gleichwohl zu bedenken ist, dass der Gang der Hauptverhandlung trotz der bisherigen Einlassungsbereitschaft des Angeklagten aufgrund der stets möglichen Änderung des Aussageverhaltens nicht sicher vorhersehbar bleibt, ist dennoch aufgrund des begrenzten Verfahrensstoffs von einer vergleichsweise kurzen Beweisaufnahme auszugehen, so dass eine Anreise des Angeklagten trotz der mit ihr verbundenen Belastungen noch zumutbar erscheint.“

3

Dem schließt sich der Senat an.

MengesZengSchmidt
ApplGrube