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BGH·2 ARs 164/12·11.07.2012

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befassung mit einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat stellte fest, dass für den Widerruf der Bewährung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz örtlich zuständig ist. Entscheidend ist die Erstbefassung der Kammer mit der konkreten Angelegenheit nach § 462a StPO. Erstbefassung liegt bereits dann vor, wenn aktenkundig Tatsachen werden, die eine Entscheidung erforderlich machen. Eine spätere Verlegung oder Aufnahme des Verurteilten berührt diese Zuständigkeit nicht.

Ausgang: Feststellung der örtlichen Zuständigkeit zugunsten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bemisst sich nach dem Zeitpunkt der ersten Befassung mit der konkreten Angelegenheit; maßgeblich ist der Kammerbezirk, in dem die zuständige JVA lag, in der sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt befand oder zuletzt befand (§ 462a StPO).

2

Erstbefassung liegt nicht erst mit tatsächlichem Tätigwerden der Kammer vor, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung (z. B. Widerruf der Bewährung) unter Umständen erforderlich machen.

3

Eine spätere Verlegung des Verurteilten in eine JVA eines anderen Landgerichtsbezirks oder die neuerliche Aufnahme in den Strafvollzug berührt die durch die Erstbefassung begründete örtliche Zuständigkeit nicht für die betreffende Sache.

4

Die fehlerhafte Wahrnehmung der Bewährungsaufsicht oder vorläufige Maßnahmen durch ein anderes Gericht ändert nichts an der bereits begründeten Fortwirkungszuständigkeit der ursprünglich befassten Strafvollstreckungskammer.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 462a Abs 1 S 1 StPO§ 453 Abs 1 StPO§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG§ 453 Abs. 1 StPO

Tenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zuständig.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:

"Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zuständig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft, zunächst in der JVA Hamm, später in der JVA Bochum, aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 23. August 2011 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 1. Juni 2011 wurde zum Bewährungsheft mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Meschede am 30. Mai 2011 in Untersuchungshaft genommen worden war (BewH Bd. II Bl. 216 ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer des Bewährungsaufsicht tatsächlich nicht führte, sondern diese rechtsfehlerhaft vom Amtsgericht Meschede wahrgenommen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 StPO zuständig war (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19)."

2

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

BeckerApplEschelbach
FischerKrehl