Abgabe der Sache an den 3. Strafsenat wegen Zuständigkeitsfrage (§304 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Generalbundesanwalt beantragte, die Beschwerde an den 3. Strafsenat des BGH zu verweisen. Streitgegenstand war, welcher Strafsenat nach Geschäftsverteilungsplan für Beschwerden gegen OLG-Entscheidungen in den nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO bezeichneten Fällen zuständig ist. Der Senat folgte dieser Auffassung und gab die Sache nach Anhörung des 3. Strafsenats zuständigkeitshalber an diesen ab. Die Erforderlichkeit der materiellen Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 StPO betrifft die Zulässigkeit der Beschwerde, nicht die interne Zuständigkeitsverteilung.
Ausgang: Sache zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat des BGH abgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bestimmt die interne Zuständigkeit der Senate für Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneten Fällen.
Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegen, gehört zur Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde und nicht zur Zuweisung der Zuständigkeit innerhalb des Bundesgerichtshofs.
Hat nach dem Geschäftsverteilungsplan ein anderer Strafsenat die Zuständigkeit, ist die Sache nach Anhörung dieses Senats an ihn abzugeben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist bei der Zuständigkeitsabgrenzung wie ein Oberlandesgericht zu behandeln (vgl. § 9 EGGVG).
Tenor
Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2024 ausgeführt:
„Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.
Die Zuständigkeit des dritten Strafsenats erstreckt sich gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs auf Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bestimmten Fällen. Entscheidend ist demnach, ob es sich um eine Sache (gemeint: eine der Sachen) handelt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Dasselbe muss für Sachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gelten, das gemäß § 9 EGGVG Aufgaben von Oberlandesgerichten wahrnimmt. Ob die Voraussetzungen von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 StPO tatsächlich erfüllt sind, spielt nach hiesiger Auffassung erst für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Rolle (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – StB 80/23) und nicht schon für die Frage der Zuständigkeit innerhalb des Bundesgerichtshofs.“
Dem schließt sich der Senat an und gibt die Sache nach Anhörung des 3. Strafsenats zuständigkeitshalber an diesen ab.
| Menges | Zimmermann | ||
| Schmidt |