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BGH·2 ARs 141/25·07.05.2025

Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtspflegerin des AG Schwelm beantragte beim BGH die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Einleitung der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung. Der BGH wies den Antrag zurück, da die streitige Tätigkeit (förmliche Einleitung der Vollstreckung) keine richterliche, sondern eine verwaltungsinterne Aufgabe ist. Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des §14 StPO liegt daher nicht vor. Maßgeblich ist insoweit die Abgrenzung zwischen richterlicher Tätigkeit und Justizverwaltung.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §14 StPO als unbegründet verworfen, da allein Streit über verwaltungsinterne Einleitungsbefugnis vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO setzt einen Zuständigkeitsstreit über eine richterliche Tätigkeit voraus; Streit über rein verwaltungsinterne Aufgaben begründet keinen solchen Zuständigkeitsstreit.

2

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit i.S.v. § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; daher ist § 14 StPO für solche Zuständigkeitsfragen nicht anwendbar.

3

Eine Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts zur Zuständigkeitsbestimmung durch einen Rechtspfleger kommt nur in Betracht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich richterlicher Tätigkeit zum Gegenstand hat.

4

Befindet sich der Verurteilte an einem anderen Ort in Strafhaft, geht die Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 85 Abs. 2 JGG auf den Jugendrichter des Amtsgerichts am Vollstreckungsort über; dies berührt jedoch nicht die Abgrenzung, ob die förmliche Einleitung verwaltungs- oder richterlicher Natur ist.

Relevante Normen
§ 14 StPO§ 83 Abs 1 JGG§ 85 Abs 2 S 1 JGG§ 85 Abs. 2 Satz 1 JGG§ 83 Abs. 1 JGG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG

Tenor

Der Antrag der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwelm hat den Verurteilten am 15. November 2024 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Einziehung von ‚Wertersatz‘ in Höhe von 1.340 Euro angeordnet. Am 23. Januar 2025 hat das Jugendschöffengericht Schwelm die Vollstreckung eingeleitet. Da sich der Verurteilte seit dem 29. Juni 2024 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Strafhaft befindet, ist die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal übergegangen.

Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme (auch) der Vollstreckung der Einziehungsanordnung abgelehnt. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Wuppertal hat das zugehörige Vollstreckungsheft dem Amtsgericht Schwelm mit der Begründung zurückgesandt, die Vollstreckung der Einziehung des ‚Wertersatzes‘ sei – anders als die Vollstreckung der Jugendstrafe – noch nicht durch das dafür zuständige Jugendschöffengericht Schwelm eingeleitet.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwelm hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob § 14 StPO bei einem Zuständigkeitsstreit auch einem Rechtspfleger die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ermöglicht. Nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG wird entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27) eine Antragsbefugnis des Rechtspflegers zwar dann bejaht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich einer richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 1 AR 15/09 –, NStZ-RR 2010, 263; Geilhorn in KK-StPO, 9. Aufl., § 14 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 14 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft jedoch ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist aber keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18 – und vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14 –, jeweils m.w.N.).“

2

Diese Grundsätze hat der Senat nochmals mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (2 ARs 339/20, Rn. 9 mwN) bestätigt, soweit der Zuständigkeitsstreit – wie hier – ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Dass das Amtsgericht Wuppertal für die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 ARs 100/20, Rn. 5), steht außer Streit.

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