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BGH·2 ARs 139/23·24.05.2023

Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG aufgehoben – Zuständigkeit des AG Leipzig verbleibt

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. März 2023 auf und stellt fest, dass das Amtsgericht Leipzig weiterhin für Untersuchung und Entscheidung zuständig ist. Entscheidungsgrund ist, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 aus dem Bezirk verzogen war, während die Anklageerhebung erst am 28. Juli 2021 erfolgte. Unter diesen Umständen ist eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG unzulässig.

Ausgang: Abgabebeschluss aufgehoben; Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig für Untersuchung und Entscheidung verbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ist unzulässig, wenn der Angeklagte bereits vor der Anklageerhebung aus dem Bezirk des ursprünglich zuständigen Gerichts verzogen ist.

2

Fehlt die zum Zeitpunkt der Anklageerhebung erforderliche örtliche Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtsbezirk, bleibt die Zuständigkeit beim anklagenden Amtsgericht.

3

Ergeht eine Abgabeentscheidung trotz Nichtvorliegens der materiellen Voraussetzungen, kann und muss diese aufgehoben werden.

4

Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist maßgeblich der Zeitpunkt der Anklageerhebung und nicht ein späterer Wohnsitzwechsel des Beschuldigten.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichters Leipzig – vom 2. März 2023 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung weiter zuständig.

Gründe

1

Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 und damit vor der erst am 28. Juli 2021 bei dem Amtsgericht Leipzig erfolgten Anklageerhebung von Leipzig nach Pforzheim verzogen war. Eine Verfahrensabgabe ist bei dieser Sachlage nicht zulässig (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2); es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.

Franke Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl istwegen Krankheit gehindertzu unterschreiben. Franke Zeng Grube