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BGH·2 ARs 137/25·23.04.2025

Antrag auf Verbindung zweier Strafverfahren nach § 4 StPO abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg beantragte beim BGH die Verbindung zweier gegen denselben Angeklagten geführter Strafverfahren nach § 4 StPO. Der BGH lehnte die Übernahme ab, weil die für eine Verbindung erforderlichen sachlichen Voraussetzungen nicht konkret dargelegt wurden. Insbesondere seien weder Prozessökonomie noch eine effektivere Strafverfolgung nachgewiesen; auch Opferschutzgesichtspunkte rechtfertigten die Verbindung nicht. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts wurde berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Verbindung zweier Strafverfahren nach § 4 StPO vom BGH abgewiesen, da die sachlichen Voraussetzungen nicht dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2

Die Anordnung einer Verbindung von Strafverfahren setzt vorliegende sachliche Gründe voraus; sie ist nur zu treffen, wenn dadurch Prozessökonomie, eine effektivere Strafverfolgung oder sonstige gewichtige Gründe erreicht werden.

3

Bei der Interessenabwägung sind die Belange der Verfahrensbeteiligten und Zeugen (insbesondere Wohnorte und Anfahrtsbelastungen) sowie Opferschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.

4

Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinsame Verhandlung zu einer ressourcenschonenderen oder effektiveren Strafverfolgung führt, ist ein Verbindungsbegehren abzulehnen.

Relevante Normen
§ 4 StPO§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts – Strafrichter – Hamburg-St. Georg auf Verbindung des dort anhängigen Strafverfahrens 945 Ds 74/24 zu dem am Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Cuxhaven anhängigen Strafverfahren 8 Ls 121 Js 40604/24 wird abgelehnt.

Gründe

1

Beim Amtsgericht – Strafrichter – Hamburg-St. Georg ist gegen den in Lübeck wohnhaften Angeklagten ein Strafverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs – begangen in einem Koblenzer Hotel – anhängig. Der minderjährige Geschädigte, dessen Eltern, sowie mehrere Zeugen sind ebenfalls in Lübeck und Umgebung wohnhaft. Gleiches gilt für die dem Geschädigten als Rechtsbeistand bestellte Anwältin. Die Verteidigerin des Angeklagten stammt aus Hamburg.

2

Parallel dazu ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven ein weiteres Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs – allerdings mit einem anderen Geschädigten – rechtshängig.

3

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft Stade und das Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven lehnen eine Übernahme ab.

4

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

5

Der Generalbundesanwalt tritt einer Verbindung wie folgt entgegen:

„Die sachlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Strafverfahren (liegen) nicht vor. Diese erscheint weder aus prozessökonomischen noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. hierzu BeckOK StPO/Larcher, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 4 Rn. 3 m.w.N.). So ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, warum eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Cuxhaven – welches sich in das hiesige Verfahren noch einarbeiten müsste – zu einer „effektiveren Strafverfolgung“ führen sollte und/oder ressourcenschonend wäre. Dabei ist unter anderem in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensbeteiligten, die alle in Lübeck wohnhaft sind, einen deutlich längeren Anfahrtsweg nach Cuxhaven hätten als nach Hamburg (laut Internetrecherchen ungefähr drei Stunden Autofahrt gegenüber einer Stunde nach Hamburg). Auch der Verweis auf Opferschutzgesichtspunkte vermag nicht zu überzeugen.“

6

Dem schließt sich der Senat an.

ZengSchmidtHerold
ApplZimmermann