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BGH·2 ARs 128/24·04.06.2024

Berichtigung: Übertragung der Untersuchung gemäß §13a StPO an Landgericht Erfurt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtÖrtliche Zuständigkeit / Sitz und Bezirk der GerichteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH beschloss nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß §13a StPO, die Untersuchung und Entscheidung eines wegen Geldwäsche geführten selbstständigen Einziehungsverfahrens an ein Landgericht zu übertragen. Im Tenor wurde irrtümlich „Mühlhausen“ anstelle des zuständigen „Erfurt“ genannt. Diese offensichtliche Unrichtigkeit wurde durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit waren landesrechtliche Vorschriften über Sitz und Bezirk der Gerichte.

Ausgang: Übertragung der Untersuchung gemäß §13a StPO an das Landgericht Erfurt; zuvor erfolgte Tenorberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach §13a StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch Beschluss die Untersuchung und Entscheidung eines Verfahrens an ein zuständiges Landgericht übertragen.

2

Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor eines Beschlusses sind durch einen Berichtigungsbeschluss zu berichtigen.

3

Für die Bestimmung des zuständigen Landgerichts ist auf die landesrechtlichen Regelungen über Sitz und Bezirk der Gerichte abzustellen.

4

Eine Tenorberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit setzt voraus, dass der Irrtum klar erkennbar ist und die Berichtigung den tatsächlichen Willen des Gerichts widerspiegelt.

Relevante Normen
§ 13a StPO

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Mühlhausen/Arnstadt

übertragen.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt

Sonstlt

Berichtigungsbeschluss vom 27. August 2024

Tenor:

Der Beschluss vom 4. Juni 2024 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass es statt „Mühlhausen“ „Erfurt“ heißen muss.

Gründe:

1

Der Senat hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2024 gemäß § 13a StPO beschlossen, die Untersuchung und Entscheidung eines wegen Geldwäsche geführten selbstständigen Einziehungsverfahrens dem „Landgericht Mühlhausen/Amtsgericht Arnstadt“ zu übertragen. Der Entscheidung lag u.a. zugrunde, mit dem Amtsgericht Arnstadt zugleich das Landgericht, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht liegt, zu benennen. Dabei handelt es sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes über den Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. S. 347, 357), um das Landgericht Erfurt. Wegen dieser offensichtlichen Unrichtigkeit war der Beschluss vom 4. Juni 2024 entsprechend zu berichtigen.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt