Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Zerbst auf, mit dem das Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an ein anderes Amtsgericht abgegeben werden sollte. Anlass war ein Einspruch gegen einen zuvor erlassenen Strafbefehl. Das Gericht stellte klar, dass eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO im Strafbefehlsverfahren nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist. Mangels solcher Voraussetzungen bleibt Zerbst zuständig.
Ausgang: Abgabebeschluss aufgehoben; das Amtsgericht Zerbst bleibt für Untersuchung und Entscheidung zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht setzt die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG oder der Übertragungsvorschrift des § 12 Abs. 2 StPO voraus.
Das Erlassen eines Strafbefehls und der fristgerechte Einspruch allein begründen nicht automatisch eine nachträgliche Befugnis zur Abgabe oder Übertragung des Verfahrens.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabe/Übertragung nicht gegeben, verbleibt die Zuständigkeit bei dem ursprünglich zuständigen Gericht.
Ein rechtsfehlerhafter Abgabebeschluss ist aufzuheben; damit ist die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache dem ursprünglichen Gericht zuzuweisen.
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.
Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
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