Verbindung eines Amtsgerichtsverfahrens mit beim LG Köln rechtshängiger Wirtschaftsstrafsache
KI-Zusammenfassung
Der BGH ordnet die Verbindung des beim Amtsgericht Duderstadt (3 Cs 167/24) anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht Köln (109 KLs 13/24) an. Das LG Köln hat das Hauptverfahren eröffnet und erklärt sich zur Übernahme bereit; die Staatsanwaltschaften haben die Vorlage an den BGH veranlasst. Der BGH ist im konkreten Fall zuständig (§ 4 Abs. 2 S. 2 StPO) und verbindet die Verfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 StPO, weil dies zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Ausgang: Verbindung des Verfahrens beim AG Duderstadt mit der beim LG Köln geführten Wirtschaftsstrafsache angeordnet (Verbindung stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Das gemeinsame obere Gericht ist zuständig zur Entscheidung über die Verbindung von Verfahren, wenn es nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO das gemeinschaftliche obere Gericht für die betroffenen Gerichte ist.
Die Verbindung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO setzt voraus, dass die Zusammenführung der Verfahren zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Ein beim Amtsgericht anhängiges Verfahren kann mit einem beim Landgericht anhängigen Verfahren verbunden werden, wenn das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet hat und zur Übernahme bereit ist.
Die Vorlage eines Verbindungsgesuchs oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaften kann die gerichtliche Entscheidung vorbereiten, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen der Verbindung.
Tenor
Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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