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BGH·2 ARs 118/25·25.03.2025

Verbindung eines Amtsgerichtsverfahrens mit beim LG Köln rechtshängiger Wirtschaftsstrafsache

StrafrechtStrafprozessrechtGerichtszuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH ordnet die Verbindung des beim Amtsgericht Duderstadt (3 Cs 167/24) anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht Köln (109 KLs 13/24) an. Das LG Köln hat das Hauptverfahren eröffnet und erklärt sich zur Übernahme bereit; die Staatsanwaltschaften haben die Vorlage an den BGH veranlasst. Der BGH ist im konkreten Fall zuständig (§ 4 Abs. 2 S. 2 StPO) und verbindet die Verfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 StPO, weil dies zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

Ausgang: Verbindung des Verfahrens beim AG Duderstadt mit der beim LG Köln geführten Wirtschaftsstrafsache angeordnet (Verbindung stattgegeben)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gemeinsame obere Gericht ist zuständig zur Entscheidung über die Verbindung von Verfahren, wenn es nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO das gemeinschaftliche obere Gericht für die betroffenen Gerichte ist.

2

Die Verbindung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO setzt voraus, dass die Zusammenführung der Verfahren zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

3

Ein beim Amtsgericht anhängiges Verfahren kann mit einem beim Landgericht anhängigen Verfahren verbunden werden, wenn das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet hat und zur Übernahme bereit ist.

4

Die Vorlage eines Verbindungsgesuchs oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaften kann die gerichtliche Entscheidung vorbereiten, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen der Verbindung.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO

Tenor

Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

MengesZengSchmidt
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