Strafverurteilung wegen Bestechlichkeit u.a.: Amtsträgereigenschaft einer Person bei der Organisation der Einreise ausländischer Staatsangehöriger
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Untreue. Zentrale Frage war, ob seine Tätigkeit als Leiter einer Krankenhausabteilung die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Amtsträgerbegriffs begründet. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die funktionale Betrachtungsweise: Die Organisation von Einreise, Aufenthalt und Behandlung ausländischer Patienten diente unmittelbar der öffentlichen medizinischen Versorgung.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Untreue als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung, ob eine Person Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB), ist auf die tatsächliche Ausübung der zugewiesenen Verwaltungstätigkeit abzustellen (funktionale Betrachtungsweise).
Eine unselbständige Abteilung eines Klinikums ist als Teil einer 'sonstigen Stelle' i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zu erfassen, wenn das Klinikum insgesamt auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig ist und sich die Abteilung nicht herauslösen lässt.
Die Organisation der Einreise, des Aufenthalts und der medizinischen Behandlung ausländischer Patienten durch den Leiter einer Krankenhausabteilung kann unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen und damit die Amtsträgereigenschaft begründen.
Die dem Klinikum gegenüber Patienten obliegende medizinische Leistung gilt gleichermaßen für in- und ausländische Patienten; dies schließt die Betreuung in einer unselbständigen Abteilung nicht von der öffentlichen Aufgabenerfüllung aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 15. August 2024, Az: 20 KLs 1901 Js 100452/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB), ohnehin ein Nebenpunkt gegenüber dem auch den ersten Fall prägenden Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), dessen für besonders schwere Fälle vorgesehenen (§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) und nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen das Landgericht seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat (UA S. 569), ist auszuführen:
Für die „Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) kommt es auf die tatsächliche Ausübung der Verwaltungstätigkeit an, zu deren Ausführung die Person bestellt worden ist (funktionale Betrachtungsweise; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 Rn. 12; Urteil vom 13. Januar 2016 – 2 StR 148/15, BGHSt 61, 135 Rn. 17; jeweils mwN). Die „I.“, in die die libyschen Staatsangehörigen zur medizinischen Behandlung aufgenommen wurden, war eine unselbständige Abteilung des Klinikums S., das wiederum als „sonstige Stelle“ dem § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB unterfällt. Dieses war – einschließlich der I. – insgesamt auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig; die I. lässt sich nicht herauslösen, sodass sich auch die Betreuung der darin aufgenommenen Patienten nicht von der öffentlichen Aufgabenerfüllung ausnehmen lässt. Das Klinikum schuldete den ausländischen Patienten die gleiche medizinische Leistung wie der (inländischen) „Bevölkerung“. Die vom Angeklagten als Leiter der I. geleistete Organisation der Einreise und des Aufenthalts der libyschen Staatsangehörigen sowie deren Behandlung war zwingende Voraussetzung für deren Aufnahme und diente damit unmittelbar der Erfüllung der zur öffentlichen Aufgabe gewordenen medizinischen Versorgung.
Jäger Fischer Wimmer Leplow Ri´inBGH Welhofer-Zeitler isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben. Jäger