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BGH·1 StR 96/15·11.11.2015

Frist für die Strafverfolgungsverjährung bei unterlassener Umsatzsteueranmeldung

StrafrechtSteuerstrafrechtVerjährungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führte teilweise zum Erfolg. Der BGH stellte das Verfahren in einem Fall ein, weil die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung zu laufen begann und nicht unterbrochen wurde. Die übrigen 14 Verurteilungen blieben bestehen; die Gesamtstrafe wurde bestätigt.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung in einem Fall wegen Verjährung aufgehoben und Verfahren eingestellt; übrige Verurteilungen bestätigt (Schuldspruch auf 14 Fälle geändert).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unterlassener Abgabe einer Umsatzsteuererklärung beginnt die nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist der Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 2 AO), da die Tat nach § 78a StGB zu diesem Zeitpunkt als beendet gilt.

2

Eine Verjährungsunterbrechung ist nur dann gegeben, wenn die in den maßgeblichen Normen genannten Voraussetzungen vorliegen; bloße Ermittlungs- oder Verwaltungsmaßnahmen genügen nicht ohne Weiteres zur Hemmung oder Unterbrechung der Frist.

3

Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, tritt ein Verfahrenshindernis i.S.d. § 206a Abs. 1 StPO ein, das zur Einstellung des Verfahrens in dem von der Verjährung erfassten Fall führt.

4

Der Wegfall einer einzelnen Verurteilung binnen eines Gesamtstrafenkomplexes führt nur dann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn ohne diesen Einzelbefund offensichtlich eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB§ 78a StGB§ 149 Abs 2 AO§ 370 Abs 1 Nr 2 AO§ 18 Abs 3 UStG§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 2. Oktober 2014, Az: 24 KLs 2/14 - 9 Js 80/13

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2014

a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 21. Januar 2013 (Az. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt wurde, stellt der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) begann mit Ablauf des 31. Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 spätestens abzugeben war (§ 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO), im Sinne des § 78a StGB beendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein Anwendungsfall des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 23 EGAO ist nicht gegeben. Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Mai 2011 ist deshalb ein Verfahrenshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat.

4

Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 98 Einzelstrafen, darunter zahlreiche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

GrafMosbacherBär
JägerFischer