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BGH·1 StR 94/24·10.07.2024

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen KCanG, Schuldspruch Körperverletzung mit Todesfolge

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Memmingen ein, das Körperverletzung mit Todesfolge und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar stellte. Der BGH stellte das Verfahren für den BtM‑Tatbestand (Fall II.2) gemäß §154 Abs.2 Nr.1 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Zugleich wurde der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist; die verhängte Einzel- und die Gesamtstrafe entfielen. Die übrigen Rügen der Revision wurden als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: BtM‑Tatbestand eingestellt, Schuldspruch Körperverletzung mit Todesfolge angepasst und Gesamtstrafe aufgehoben; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §154 Abs.2 Nr.1 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein Verfahren ganz oder teilweise einstellen, wenn nachträgliche Umstände (z. B. Gesetzesänderungen) eine erneute Beurteilung oder neue Strafzumessung erfordern und ein Fortführungsaufwand unverhältnismäßig ist.

2

Führt die nachträgliche Änderung der Rechtslage dazu, dass eine bisherige Einzel- oder Gesamtstrafe nicht mehr dem künftig anzuwendenden Strafrahmen entspricht, kann dies die Anpassung des Schuldspruchs und die Aufhebung der betroffenen Einzel‑ und Gesamtstrafe rechtfertigen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz bei Kenntnis der geänderten Rechtslage von früheren Strafzumessungsüberlegungen abgewichen wäre, ist im Interesse der Prozessökonomie eine Einstellung oder Rückverweisung möglich, um eine erneute, der neuen Rechtslage entsprechende Strafzumessung zu vermeiden.

4

Bei teilweiser Einstellung nach §154 Abs.2 StPO trägt regelmäßig die Staatskasse die Kosten des eingestellten Verfahrensabschnitts und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für diesen Teil.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 29a Abs. 2 BtMG§ 34 Abs. 3 KCanG§ 34 Abs. 1 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 9. November 2023, Az: 1 Ks 301 Js 24296/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. November 2023 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist,

c) der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; er entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

1. Der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen ist die Revision unbegründet.

4

a) Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 18. Dezember 2022 735,5 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 23,45 Gramm Tetrahydrocannabinol aufbewahrte.

5

Infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes wäre nicht nur eine Anpassung des Schuldspruches veranlasst, sondern auch die Aufhebung der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe sowie die Zurückverweisung zur Verhängung einer neuen Einzel- und Gesamtstrafe. Zwar hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem § 29a Abs. 2 BtMG entnommen, der dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG entspricht. Der Senat kann jedoch bei Heranziehung der bisherigen Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass die Strafkammer von einem Wegfall der Regelwirkung ausgegangen wäre, so dass die neue Strafe dem deutlich niedrigeren Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG zu entnehmen wäre. Eine gegenüber der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten, nunmehr rechtskräftigen Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ins Gewicht fallende neue Einzelstrafe ist nicht zu erwarten.

6

b) Die Teileinstellung zieht die Anpassung des Schuldspruchs nach sich und führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und damit zum Wegfall der Gesamtstrafe.

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow