Themis
Anmelden
BGH·1 StR 92/24·17.04.2024

Darlegung von Gründen zur Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers mit der Begründung, der bisherige Verteidiger vertrete seine Interessen nicht ausreichend. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil keine konkreten, tragfähigen Gründe für eine Entpflichtung dargetan wurden. Pauschale Vorwürfe und Meinungsverschiedenheiten über Verteidigungsstrategie genügen nicht. Es bestand kein Anlass zu der Annahme, die Verteidigung sei unzureichend.

Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers setzt konkrete, substantiiert dargelegte Gründe voraus; pauschale oder nicht näher erläuterte Vorwürfe genügen nicht.

2

§ 143a Abs. 3 StPO ist nur anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die die ordnungsgemäße Verteidigung durch den beigeordneten Verteidiger ernstlich in Zweifel ziehen.

3

Differenzen zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger über Verteidigungsstrategie begründen für sich genommen keine Entpflichtung, sofern die Verteidigung ansonsten sachgerecht geführt wird.

4

Das Zurückhalten oder Auslassen bestimmter Rügen in einer Revisionsbegründung kann gerechtfertigt sein, wenn diese revisionsrechtlich unbehelflich sind und der Verteidiger dies gegenüber dem Angeklagten erläutert hat.

Relevante Normen
§ 143a Abs 2 Nr 3 StPO§ 143a Abs 3 StPO§ 143a Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. April 2024, Az: 1 StR 92/24, Beschluss

vorgehend LG Ulm, 20. November 2023, Az: 3 Ks 23 Js 7899/23

nachgehend BGH, 17. April 2024, Az: 1 StR 92/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit am 12. März 2024 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. Er stützt dies auf das Vorbringen, der beigeordnete Pflichtverteidiger M. würde seine Interessen nicht vertreten und sei „nicht der richtige Verteidiger“ für ihn. Aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers M. geht hervor, dass dieser in die Revisionsbegründung nicht alle vom Angeklagten gewünschten Beanstandungen aufgenommen habe, weil diese revisionsrechtlich unbehelflich gewesen seien. Dies habe er dem Angeklagten erläutert.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt M. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19 Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f. mwN). Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2020 – StB 6/20 Rn. 11; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 Rn. 8 und vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22; jeweils mwN). Es besteht auch sonst kein Anlass, anzunehmen, dass eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt M. nicht gewährleistet sein könnte.

Jäger