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BGH·1 StR 91/17·26.04.2017

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeugs

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr und Handelns mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH beschränkte das Verfahren nach § 430 Abs. 1 StPO und verwies die Einziehung des Pkw zurück, da das Fahrzeug nach den Feststellungen einem namentlich nicht bekannten Dritten gehörte. Die Revision wurde insoweit erfolgreich berücksichtigt; im Übrigen verworfen.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehungsanordnung über den zur Tat genutzten Pkw aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann gemäß § 430 Abs. 1 StPO die Verfolgung der Tat beschränken und insoweit über die Rechtsfolgenfestsetzung entscheiden.

2

Die Einziehung nach § 74 StGB setzt hinreichende Feststellungen zur Zurechnung des Einziehungsobjekts zum Täter oder Teilnehmer voraus.

3

Fehlen Feststellungen, dass ein zur Tat verwendetes Fahrzeug dem Verurteilten gehörte oder diesem als Teilnehmer zuzurechnen ist, entfällt der Einziehungsanspruch gegenüber dem Verurteilten.

4

Die Frage, ob Einziehung nur in dem Verfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird, kann im Rahmen einer Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO offenbleiben.

Relevante Normen
§ 74 Abs 1 StGB§ 74 Abs 2 Nr 1 StGB§ 430 Abs 1 StPO§ 430 Abs. 1 StPO§ 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 24. November 2016, Az: 2 KLs 110 Js 42282/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw Citroen C5, amtliches Kennzeichen , entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebst dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen gehörte das Fahrzeug nicht dem Angeklagten, sondern seinem namentlich nicht bekannten albanischen Auftraggeber. Das Landgericht hat die Einziehung auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB gestützt, da dieser Auftraggeber Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat gewesen sei. Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird (so Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 43; MüKo-StGB-Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 59; NK-StGB-Herzog/Saliger, 4. Aufl., § 74 Rn. 44; aA LK-Schmidt, 12. Aufl., § 74 Rn. 24; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 4 StR 442/97) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, bedarf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO keiner Entscheidung.

RaumCirenerFischer
BellayRadtke