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BGH·1 StR 87/24·16.04.2024

Revision verworfen – Verfahrensrüge wegen unvernommener Zeugin unschädlich

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG München II ein und rügte, dass das Landgericht eine Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Erstzugriffsbeamten in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Er erkennt zwar einen Verstoß gegen § 261 StPO, schließt jedoch nach § 337 Abs. 1 StPO aus, dass dieser Fehler die wesentlichen Feststellungen beeinflusst hat. Die Verurteilung stützt sich auf Ergreifung in Tatortnähe, übereinstimmendes äußeres Erscheinungsbild, Berußung der Hände und Bodycam-Aufnahmen sowie weitere vernommene Erstzugriffsbeamte.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München II als unbegründet verworfen; festgestellter Verfahrensfehler ohne Einfluss auf die wesentlichen Urteilsfeststellungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge kann zulässig erhoben werden, wenn sie formgerecht auf eine behauptete Verfahrensverletzung abstellt und die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt.

2

Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Urteilsgründen erwähnten, in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Person verletzt § 261 StPO.

3

Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Revisionsheilung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er wesentliche Urteilsfeststellungen beeinflusst hat (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann auf mehreren unabhängigen Beweismitteln beruhen (z. B. Ergreifung in Tatortnähe, übereinstimmendes äußeres Erscheinungsbild, Bodycam-Aufzeichnungen und vernommene Erstzugriffsbeamte), sodass die Einbeziehung einer isolierten, nicht vernommenen Äußerung unschädlich sein kann.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 7. August 2023, Az: 1 Ks 33 Js 37626/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar beanstandet der Angeklagte mit der – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – Verfahrensrüge zu Recht, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 261 StPO in seiner Beweiswürdigung zum Fall C II der Urteilsgründe die Aussage eines polizeilichen Erstzugriffsbeamten, des Zeugen POM P. , berücksichtigt hat, obwohl dieser ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Der Senat kann aber ausschließen, dass wesentliche Urteilsfeststellungen durch diesen Rechtsfehler beeinflusst worden sind (§ 337 Abs. 1 StPO). Maßgeblich für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Täterschaft und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten waren seine Ergreifung in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Tatgeschehen, sein Aussehen (insbesondere: Tragen der von der Tatzeugin A. beschriebenen Kleidung und Berußung der Hände) zu diesem Zeitpunkt sowie das Fehlen von Ausfallerscheinungen, die auf eine suchtmittelbedingte Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt hätten hindeuten können (UA S. 21, 35, 40). Dabei hat die Strafkammer die Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild und Auftreten des Angeklagten kurz nach der Brandlegung nicht allein auf die Vernehmung von POM P. als Zeuge gestützt; vielmehr hat sie sich hiervon einen unmittelbaren eigenen Eindruck verschafft durch Heranziehung eines objektiven Beweismittels in Form der Inaugenscheinnahme der von der Zeugin PM’in M. gefertigten Bodycamaufzeichnung von dem Angeklagten nach seiner Ergreifung (UA S. 20/21). Die Zeugin PM’in M. war zugleich eine von zwei Erstzugriffsbeamten, die anhand der Täterbeschreibung der Zeugin A. den Angeklagten in Tatortnähe erspäht, eingeholt und sodann ergriffen hatten, wozu diese beiden – insoweit sachnächsten – Zeugen von der Strafkammer vernommen worden sind (UA S. 21). Zwei weitere Erstzugriffsbeamte haben in der Hauptverhandlung gleichfalls zur Festnahmesituation ausgesagt (UA S. 20).

Jäger Fischer Wimmer Bär Munk