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BGH·1 StR 85/15·22.07.2015

Verfahrenseinstellung in der Revisionsinstanz: Fortbestehen eines Strafausspruchs eines einbezogenen Urteils

StrafrechtStrafverfahrensrechtStrafzumessungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung ein. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, weil die erwarteten Zusatzstrafen im Verhältnis zu einer bereits rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe unerheblich wären. Ein Freispruch kam nicht in Betracht, da ergänzende Feststellungen möglich sind. Das einbezogene frühere Urteil bleibt bestehen; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Verfahren in der Revisionsinstanz auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt; Kosten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO einstellen, wenn die zu erwartenden Strafen im Verhältnis zu bereits rechtskräftig verhängten Strafen unerheblich sind (prozeßökonomische Erwägung).

2

Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO stellt keinen Freispruch dar; sie schließt nicht aus, dass bei ergänzenden Feststellungen eine spätere Verurteilung möglich ist.

3

Wird ein früheres Urteil in ein späteres Verfahren einbezogen und hat dies bereits zu einer rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe geführt, so bleibt das einbezogene Urteil mit der darin festgesetzten Strafe bestehen; eine ausdrückliche Aufhebung ist nach Einstellung nicht erforderlich.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung richtet sich nach den §§464, 467 StPO.

Relevante Normen
§ 154 Abs 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 464 Abs. 1 und 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 26. März 2014, Az: 24 Wi KLs 6/13

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2014 wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen unter Einbeziehung der 225 Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2011 (Az. 22 Wi KLs ) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen bislang nicht. Erforderlich wären zumindest ergänzende Feststellungen zu den Vergütungsabreden in den mit den Anlegern geschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen.

3

2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Diese in jeder Lage des Verfahrens mögliche Verfahrenseinstellung ist vorliegend angezeigt, weil die für die Tatvorwürfe bei entsprechenden Feststellungen zu erwartenden Strafen im Verhältnis zu den durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2011 verhängten Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die dort festgesetzten Einzelstrafen haben bereits zu einer rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geführt. Diese Strafe liegt damit nur vier Monate unter der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten.

4

3. Ein Freispruch kommt dagegen nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht auszuschließen, dass noch ergänzende Feststellungen zu steuerpflichtigen Einkünften bzw. Gewinnen in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu tragen geeignet sind.

5

4. Durch die Verfahrenseinstellung wird das angefochtene Urteil insgesamt gegenstandslos. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidungsformel, soweit das Landgericht zur neuen Gesamtstrafenbildung die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten im vorbezeichneten Urteil vom 28. April 2011 aufgelöst hat, bedarf es daher nicht. Dieses Urteil besteht mit der darin festgesetzten Gesamtstrafe fort.

6

5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 StPO.

RaumJägerMosbacher
RothfußRadtke