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BGH·1 StR 83/20·15.06.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte rügte den Beschluss des Senats, die Revision teilweise zu verwerfen und die Strafverfolgung zu beschränken. Sie beanstandete u.a. Zuständigkeitsverstöße (Art.101 GG) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BGH hält die Rüge in Bezug auf Art.101 GG für unzulässig und weist die Rüge insgesamt als unbegründet zurück, da das Revisionsvorbringen berücksichtigt wurde und § 349 Abs.2 StPO keinen Begründungsanspruch begründet.

Ausgang: Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Zurückweisung auf Kosten der Verurteilten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 356a StPO eröffnet keinen Rügeweg für die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner gesonderten Begründung; das Unterlassen, auf jede einzelne Revisionsrüge einzugehen, begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Die Anhörungsrüge ist nicht dazu bestimmt, eine erneute materielle Prüfung des Revisionsvorbringens zu erzwingen; eine bloße Wiederholung oder Vertiefung der Revisionsausführungen macht die Rüge unzulässig.

4

Das bloße Abweichen des Gerichts von den Rechtsansichten der Verteidigung stellt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar.

Relevante Normen
§ 154a Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. April 2023, Az: 1 StR 83/20, Beschluss

vorgehend LG Neuruppin, 18. Juli 2019, Az: 13 KLs 23/14

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Auf die Revision der Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 20. April 2023 die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt, soweit er sich auf die für die V. mbH angemeldete Vorsteuer bezog. Die weitergehende Revision der Verurteilten hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 19. Mai 2023.

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2. Soweit die Verurteilte geltend macht, der Senat sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig; § 356a StPO ermöglicht nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20 Rn. 8 und vom 20. November 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 3).

3

3. Die Rüge hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Aus dem Umstand, dass der Senat nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6).

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Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 6).

JägerWimmerMunk
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