Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen Todes des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellt das Revisionsverfahren gegen den Angeklagten nach seinem Tod gemäß § 206a StPO ein. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des Verstorbenen gegenstandslos, eine Aufhebung ist nicht erforderlich. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; von der Auferlegung der notwendigen Auslagen an die Staatskasse wird abgesehen.
Ausgang: Verfahren gegen den Angeklagten wegen Todes eingestellt; Staatskasse trägt die Kosten, Aufhebung der notwendigen Auslagen wird abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Angeklagter vor Abschluss des Verfahrens verstorben, ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen.
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des verstorbenen Angeklagten gegenstandslos; eine Aufhebung des Urteils ist insoweit nicht erforderlich.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Todes richtet sich die Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO; grundsätzlich trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an die Staatskasse kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn der Angeklagte nur infolge seines Todes nicht rechtskräftig verurteilt wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. April 2023, Az: 1 StR 83/20, Beschluss
vorgehend LG Neuruppin, 18. Juli 2019, Az: 13 KLs 23/14
nachgehend BGH, 20. April 2023, Az: 1 StR 83/20, Beschluss
nachgehend BGH, 15. Juni 2023, Az: 1 StR 83/20, Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen -wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt erklärt wurden. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20).
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Die im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt betreffende Revision der Mitangeklagten V. blieb - entsprechend dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag nach Teilbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO - im Ergebnis ohne Erfolg.
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