Revision verworfen; Tenorberichtigung zur erweiterten Einziehung von sichergestelltem Bargeld
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels und Geldwäsche ein. Der BGH sieht keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler und verwirft die Revision als unbegründet; zugleich berichtigt er den Tenor dahin gehend, dass die erweiterte Einziehung des bei der Angeklagten sichergestellten Bargelds (9.275 €) angeordnet wird. Die Berichtigung erfolgte nach § 354 Abs. 1 StPO wegen eines Fassungsversehens, da die Bargeldwerte offenbar noch körperlich vorhanden waren.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen; Tenor zur erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds (9.275 €) berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Urteil keine zu Lasten des Angeklagten reichenden Rechtsfehler aufweist.
Ein offensichtliches Fassungs- oder Schreibversehen im Tenor kann nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden, wenn der wahre Inhalt aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.
Bei Einziehungsmaßnahmen ist zwischen der Einziehung des Wertes von Taterträgen und der erweiterten Einziehung zu differenzieren; die erweiterte Einziehung erfasst darüber hinausstehende Vermögenswerte, soweit sie dem Tathorizont zuzurechnen sind.
Die erweiterte Einziehung kann sich auf bei der Beschuldigten physisch sichergestellte Wertzeichen (z. B. Bargeld) richten, sofern diese zum Zeitpunkt des Urteils verfügbar sind und den Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung entsprechen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 19. Dezember 2022, Az: 9 KLs 221 Js 61031/22
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro angeordnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen zehn Fällen der Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.515 Euro und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.275 Euro angeordnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass hinsichtlich des bei der Angeklagten sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro die erweiterte Einziehung – nicht die des Wertes von Taterträgen – angeordnet ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Wertzeichen zum Urteilszeitpunkt nicht mehr körperlich vorhanden waren. Hiervon ist auch die Strafkammer nicht ausgegangen (vgl. UA S. 24). Der Senat hat das Fassungsversehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
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