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BGH·1 StR 81/11·12.07.2011

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Wertgrenzen

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wegen Steuerhinterziehung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine zu seinen Gunsten wirkende Revisionsrechtfertigung ersichtlich ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert die Wertgrenzen für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO (50.000 € vs. 100.000 €) und verneint eine prozessual relevante Auswirkung des Fehlansatzes der Strafkammer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Steuerhinterziehung liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO vor, wenn ein Hinterziehungsbetrag von 50.000 € erreicht ist und der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat (z. B. durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäfte oder Serviceunternehmen).

2

Begrenzt sich das Verhalten des Täters auf die pflichtwidrige Unterlassung der Offenlegung steuerlich erheblicher Tatsachen (insbesondere Nichterklärung von Umsätzen), ist die Wertgrenze für den besonders schweren Fall bei 100.000 € anzusetzen.

3

Ein Rechtsfehler bei der rechtlichen Einordnung (etwa falsche Wertgrenze) rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn bei Nachprüfung ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zu Lasten des Angeklagten das Urteil verändert hätte (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Bei Fehleinschätzungen rechtlicher Wertgrenzen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei korrekter Rechtsanwendung zu milderen Einzel- oder Gesamtstrafen gelangt wäre; fehlt ein entsprechender Zusammenhang, bleibt das Urteil bestehen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO§ 349 Abs. 2 StPO§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. November 2010, Az: 620 KLs 8/10 - 5100 Js 106/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € sind Steuern in großem Maße verkürzt bzw. im großen Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäfte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen. Beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen - wie hier durch Nichterklärung eines Teils der Umsätze -, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 € (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 -, Rn. 38, 39, BGHSt 53, 71, 85). Die Strafkammer ist zwar zunächst unzutreffend von der 50.000 €-Grenze ausgegangen. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat nämlich gleichwohl bei den entsprechenden Taten keine besonders schweren Fälle i.S.v. § 370 Abs. 3 AO angenommen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht bei Vermeidung des Irrtums mildere Einzelstrafen und eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Jäger