Themis
Anmelden
BGH·1 StR 79/22·04.05.2022

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Lügen des Angeklagten als Beweisanzeichen für seine Schuld

StrafrechtBeweiswürdigungKörperverletzungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Das Landgericht hatte aus widersprüchlichen Angaben der Angeklagten, die durch Gutachten widerlegt wurden, geschlossen, sie habe vorsätzlich gehandelt. Der BGH hält die Verwertung der Lügen als Beweisanzeichen für schuldbegründend für rechtsfehlerhaft und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Totschlagverurteilung blieb hingegen unbeanstandet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Gesamtstrafe und Maßregel aufgehoben; übrige Revision verworfen, Rückverweisung zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Lügen eines Angeklagten sind als Beweisanzeichen für dessen Schuld nur mit Zurückhaltung verwertbar, da auch Unschuldige aus Gründen der Selbstschutzmotivation falsche Angaben machen können.

2

Das bloße Vorliegen unterschiedlicher oder unzutreffender Angaben des Angeklagten, die ferner durch forensische Gutachten widerlegt werden, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf vorsätzliches Handeln.

3

Eine Beweiswürdigung, die aus der bloßen Lüge des Angeklagten unmittelbar auf Vorsatz schließt, stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar und kann zur Aufhebung der Verurteilung führen.

4

Für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung müssen die Anlasstaten tragfähig festgestellt sein; fällt eine maßgebliche Grundlage weg, kann die Maßregel nicht aufrechterhalten werden.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 15. November 2021, Az: 8 Ks 401 Js 115870/19

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte im Fall C II. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c) im Maßregelausspruch.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit raptusartigen Impulsdurchbrüchen. Aufgrund eines solchen Impulsdurchbruchs wirkte sie zwischen dem 20. September 2018 18.00 Uhr und dem 22. September 2018 12.00 Uhr vorsätzlich mit massiver stumpfer Gewalt einmal auf den Kopf ihres neun Wochen alten Säuglings ein, um diesen zu verletzen. Der Säugling erlitt eine abstrakt lebensgefährliche Schädelverletzung und schrie infolge der verletzungsbedingten Schmerzen vermehrt (Fall C II). Am 22. September 2018 zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr verschloss die Angeklagte dem Säugling in ihrer Wohnung infolge eines weiteren Impulsdurchbruchs mindestens fünf Minuten lang vorsätzlich Mund- und Nasenöffnungen. Der Säugling erstickte. Dessen Tod nahm sie zumindest billigend in Kauf (Fall C III).

4

2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in Fall C III der Urteilsgründe und die zugehörige Einzelstrafe sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall C II hat dagegen keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

5

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass die Angeklagte vorsätzlich auf den Kopf des Säuglings einwirkte, in erster Linie darauf gestützt, dass sie zwei unterschiedliche Versionen eines jeweils lediglich fahrlässigen und zu einem Sturz des Säuglings führenden Geschehens geschildert hat. Diese Versionen seien jedoch durch rechtsmedizinische und biomechanische Sachverständigengutachten widerlegt. Da die Angeklagte somit zur Entstehung der Schädelverletzung bereits zweimal gelogen habe und nicht ersichtlich sei, warum sie den tatsächlichen Geschehensablauf verschweigen sollte, wenn sie lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf träfe, könne sie nur vorsätzlich auf den Kopf ihrer Tochter eingewirkt haben (UA S. 85 f.). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Lügen eines Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 StR 487/18 -, Rn. 12).

Es ist offenkundig, dass die Angeklagte auch bei einer Verletzung der Tochter durch einen Unfall bestrebt gewesen sein könnte, den Sachverhalt auf eine für sie möglichst günstige Weise darzustellen, um das Maß ihrer Sorgfaltspflichtverletzung geringer erscheinen zu lassen. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund des gegebenenfalls zu erhebenden strafrechtlichen Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung, sondern auch im Hinblick auf den anschließenden Totschlag.“

6

Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall C II entzieht der hierfür verhängten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf beide Fälle als Anlasstaten gestützt hat (UA S. 123).

RaumFischerHohoff
BellayBär