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BGH·1 StR 78/25·29.04.2025

Revision verworfen – Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen und Keine Reduktion des Einziehungsbetrags

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet. Streitpunkt war, ob vereinzelt von Privatpersonen gekaufte Gebrauchtwagen der Differenzbesteuerung nach §25a UStG unterliegen und ob dies Schuld‑ und Einziehungsbetrag mindert. Der Senat bejaht die Anwendung der Differenzbesteuerung in diesen Einzelfällen, verneint jedoch wegen ihres geringen Anteils eine weitergehende Reduktion über den bereits vorgenommenen Sicherheitsabschlag hinaus. Fehler bei der Strafzumessung hinsichtlich Wiedergutmachung sah der Senat nicht.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet verworfen; Verurteilungen und Einziehungsumfang im Wesentlichen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.

2

Wer gebrauchte Fahrzeuge von Privatpersonen erwirbt, fällt für diese Einzelfälle unter die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG.

3

Ein nur untergeordneter Anteil steuerlich relevanter Vorgänge, für die die Differenzbesteuerung anzuwenden wäre, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Reduktion des Schuld- und Einziehungsbetrags über bereits berücksichtigte Sicherheitsabschläge hinaus.

4

Bei der Prüfung der Strafzumessung begründet das bloße Vorbringen der mangelnden Bedeutung von Schadenswiedergutmachung keinen Aufhebungsgrund, sofern das Tatgericht diesen Aspekt berücksichtigt und keine erkennbaren Bewertungsfehler vorliegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG§ 25a Abs. 1 UStG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 28. Mai 2024, Az: 29 KLs 4/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil des Landgerichts weist keine Rechtsfehler zu Lasten der beiden Angeklagten auf.

Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit dem Autohandel festgestellt hat, dass der Angeklagte neben dem innergemeinschaftlichem Erwerb (vgl. dazu § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG) vereinzelt gebrauchte Fahrzeuge von Privatpersonen kaufte (UA S. 29, 55), hätte in diesen wenigen Fällen eine Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG durchgeführt werden müssen. Der Senat schließt auf Grund des nur untergeordneten Anteils am Gesamtbetrag der verkürzten Steuern aus, dass sich eine über den vom Landgericht bereits zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Sicherheitsabschlag hinausgehende Reduzierung des Schuldumfangs sowie des Einziehungsbetrags ergibt.

Im Übrigen besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den Aspekt der Schadenswiedergutmachung zu Lasten der beiden Angeklagten verkannt hat.

Jäger Wimmer Bär

Leplow Allgayer