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BGH·1 StR 75/25·27.06.2025

Ablehnung der Entpflichtung der Pflichtverteidigerin mangels Vertrauenszerstörung

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt die Entpflichtung seiner Pflichtverteidigerin während laufender Revision. Zentral ist, ob ein endgültiger Bruch des Vertrauensverhältnisses oder sonstige Gründe vorliegen, die eine angemessene Verteidigung verhindern. Der BGH weist den Antrag ab, da der Angeklagte keine glaubhaften oder substantiierten Anhaltspunkte für eine Vertrauenszerstörung vorlegt. Pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Entpflichtung.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung der Pflichtverteidigerin mangels glaubhafter Darlegung einer endgültigen Vertrauenszerstörung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 StPO verlangt die glaubhafte Darlegung einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder sonstiger gewichtiger Gründe, die eine angemessene Verteidigung verhindern.

2

Pauschale, unsubstantiiert vorgetragene Vorwürfe gegen den Pflichtverteidiger genügen nicht, um dessen Entpflichtung zu begründen.

3

Wenn die bestellte Pflichtverteidigerin den Beschuldigten ordnungsgemäß verteidigt, spricht dies gegen eine Anordnung ihrer Entpflichtung.

4

Anschuldigungen, der Verteidiger sei von Dritten beeinflusst oder habe zum Nachteil des Beschuldigten gedrängt, sind substanziiert darzulegen; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss

vorgehend BGH, 26. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 17. Oktober 2024, Az: 3 KLs 231 Js 144814/23 jug

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus V. als Pflichtverteidigerin aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Oktober 2024 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidigerin des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat der Angeklagte beantragt, seine Pflichtverteidigerin zu entpflichten.

2

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

Jäger