Revision: Schuldspruchänderung (Fall 8) und Reduzierte Einziehung auf 130.350 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen sein Urteil wegen umfangreichen Drogenhandels eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch in Fall 8 dahin, dass zusätzlich Handeltreiben mit Marihuana vorliegt, und reduzierte die Einziehung der Taterträge auf 130.350 €. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen; Gebühren- und Kostenanteile wurden anteilig angepasst.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch in Fall 8 geändert und Einziehung auf 130.350 € reduziert; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich durch die Änderung wirksamer hätte verteidigen können.
Bei der Bemessung der Einziehung sind nur solche Taterträge zu erfassen, die der Angeklagte tatsächlich erlangt hat; Erträge, die dem Angeklagten infolge von Festnahme oder sonstiger Ursache nicht zugeflossen sind, sind auszuscheiden.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gilt einzelfallbezogen; Beträge dürfen nicht in einem Fall erhöht werden, um Kürzungen in einem anderen Fall auszugleichen.
Führt die Teilaufhebung oder Reduzierung einer Einziehungsentscheidung zu einer Verringerung des Einziehungsumfangs, sind die hiervon abhängigen Gerichtsgebühren und die Aufteilung der mit der Einziehung verbundenen Kosten anteilig anzupassen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 17. Oktober 2024, Az: 3 KLs 231 Js 144814/23 jug
nachgehend BGH, 26. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss
nachgehend BGH, 27. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 130.350 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Die bezüglich der Einziehung angefallene Gerichtsgebühr wird um ein Fünftel ermäßigt. Von den entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und den Kosten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse ein Fünftel zu tragen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt nur zur Einziehung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Im Fall 8 der Urteilsgründe handelte der Angeklagte nicht nur mit Amphetamin, sondern zusätzlich – wie im Fall 4 der Urteilsgründe – mit Marihuana. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der überwiegend geständige Angeklagte hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt zutreffend Folgendes ausgeführt:
„Es ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, dass der Angeklagte den bei der Tat Ziff. 9 (UA S. 16 f.) durch den Abverkauf von zwei Kilogramm Marihuana am 19. Dezember 2023 um 16.26 Uhr in S. erzielten Kaufpreis in Höhe von 5.200 Euro und den am gleichen Tag um 17.10 Uhr in H. erlangten Kaufpreis in Höhe von 32.550 Euro für sieben Kilogramm Marihuana - die der unbekannte Lieferant ‚…‘ entgegennahm - selbst erlangte, da er an diesem Tag kurz nach 16.40 Uhr in Sc. festgenommen wurde (UA S. 19).
Insgesamt wurden daher lediglich Taterträge in Höhe von 130.350 Euro (168.100 Euro abzüglich 37.750 Euro) erzielt.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kammer bei der Tat Ziff. 1 (UA S. 12) lediglich einen ‚Gehilfenlohn‘ in Höhe von 1.000 Euro (UA S. 58) und nicht den erzielten Kaufpreis in Höhe von 24.300 Euro berücksichtigt hat, obgleich er nach den Feststellungen die faktische Verfügungsgewalt an dem ihm übergegebenen Kaufpreis in Höhe von 24.300 Euro für ein Kilogramm Kokain in Sc. erlangte und in der Folge den Bargeldbetrag alleine in dem angemieteten Kraftfahrzeug zu dem unbekannten Verkäufer in den Raum M./W. transportierte (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2024 - 1 StR 207/24, BeckRS 2024, 27301).“
Da das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelfallbezogen gilt, ist eine Erhöhung des abzuschöpfenden Geldbetrages im Fall 1 der Urteilsgründe zur Verrechnung mit dem im Fall 9 abzuziehenden Betrag ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 4 StR 403/21 Rn. 7; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 434/19 Rn. 8; jeweils mwN).
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