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BGH·1 StR 75/25·26.06.2025

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen; Schuldspruch in Fall 8 um Cannabis-Tateinheit ergänzt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des LG Stuttgart; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch in Fall 8 dahin, dass der Angeklagte zusätzlich wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit verurteilt ist. §265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der überwiegend geständige Angeklagte wirksamer hätte verteidigen können. Die Einzelstrafe bleibt unberührt, da das Landgericht die Cannabis-Beschaffenheit und den Wirkstoffgehalt bereits in der Strafzumessung berücksichtigt hatte. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen; Schuldspruch in Fall 8 um Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit geändert; Staatskasse trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schuldspruchänderung zuungunsten des Angeklagten steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wenn auszuschließen ist, dass sich der überwiegend geständige Angeklagte durch eine andere Verteidigung wirksamer hätte schützen können.

2

Eine nachträgliche Erweiterung des Schuldspruchs berührt die bereits festgesetzte Einzelstrafe nicht, wenn die dem erweiterten Tatbestand zuzuordnenden Merkmale (z. B. Qualität und Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln) in der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurden und die Nichtaufnahme in der Urteilsformel lediglich ein formeller Fehler ist.

3

Werden die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht zugesprochen, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Ein Unterlassen der ausdrücklichen Erwähnung tateinheitlich begangener Delikte in der Urteilsformel kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 und 4 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 17. Oktober 2024, Az: 3 KLs 231 Js 144814/23 jug

nachgehend BGH, 27. Juni 2025, Az: 1 StR 75/25, Beschluss

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Einziehungsentscheidung nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels nicht mehr angreift, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Wesentlichen ist sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Im Fall 8 der Urteilsgründe handelte der Angeklagte nicht nur mit Amphetamin, sondern zusätzlich – wie im Fall 4 der Urteilsgründe – mit Marihuana. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der überwiegend geständige Angeklagte hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Diese Verschärfung des Schuldspruchs lässt die im Fall 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unberührt. Denn das Landgericht hat sich in seiner Strafzumessung u.a. mit der Qualität des Marihuanas und dessen Wirkstoffgehalt auseinandergesetzt (UA S. 54); es hat das tateinheitlich begangene Vergehen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 und 4 KCanG mithin versehentlich nur nicht in seine Urteilsformel aufgenommen. Die übrigen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung gehen aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts fehl.

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
WimmerAllgayer