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BGH·1 StR 73/25·02.04.2025

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung von WhatsApp‑Handel mit Marihuana teilweise erfolgreich

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Beweiswürdigung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt wegen lückenhafter Beweiswürdigung die Verurteilung im angeklagten Fall C. II. 3. auf, da das Landgericht die Auslegung des Chatverkehrs nicht nachvollziehbar darlegte. Die übrigen Verurteilungen bleiben größtenteils bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen. Der Gesamtstrafenausspruch wird mitaufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Teilbereichen stattgegeben: Verurteilung in einem Fall und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; übrige Revision verworfen; Zurückverweisung an andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die wesentliche Auslegungen schriftlicher Kommunikationsinhalte (z. B. Chats) zugrunde legt, ist nur dann revisionsrechtlich überprüfbar, wenn das Tatgericht die verwendeten Begrifflichkeiten erklärt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar darlegt.

2

Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, das auf textlichen Absprachen beruht, muss das Gericht erkennen lassen, woraus sich konkret die zugerechnete Betäubungsmittelart und -menge ableiten lassen.

3

Sind Feststellungen zu einem Taterfolg revisionsrechtlich lückenhaft, sind die zugehörigen Feststellungen und der Straf- bzw. Gesamtstrafenausspruch insoweit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO)

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich machen; die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Entscheidungen (insbesondere Einziehungsanordnungen) bleiben unberührt und die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 6. November 2024, Az: 7 KLs 504 Js 13949/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. November 2024 aufgehoben

a) im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.710 Euro angeordnet. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verurteilung im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dieser Tat lückenhaft ist und einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Dies führt auch zur Aufhebung der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sog. Verbalhandels mit sechs Kilogramm Marihuana verurteilt, begangen zusammen mit dem anderweitig Verfolgten Ö. zwischen dem 12. April 2024 und dem 14. April 2024 über den Messenger-Dienst WhatsApp. Zur Beweiswürdigung hat sich das Landgericht ausschließlich auf den im Urteil auszugsweise wörtlich mitgeteilten, aber nicht ohne weiteres verständlichen Chat-Verkehr gestützt. Eine revisionsrechtliche Überprüfung der Auslegungsergebnisse des Landgerichts ist nicht möglich. Die im Chat verwendeten Begrifflichkeiten werden nicht erklärt und Schlussfolgerungen hieraus nicht erläutert. Die einzelnen Nachrichten lassen zwar ernsthafte Vertragsverhandlungen erkennen; jedoch bleibt bereits unklar, weshalb sich die Gespräche konkret auf Marihuana und nicht – wie bei den anderen abgeurteilten Taten – auf andere Betäubungsmittel beziehen und woraus sich die relevanten Mengenangaben ableiten lassen. Der Schuldspruch kann daher insoweit keinen Bestand haben.

4

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die bezüglich der anderen Fälle rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsentscheidung bleibt davon unberührt.

FischerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow