Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen schwerer Steuerhinterziehung an. Streitpunkt war, ob die 2008 eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist (§ 376 AO) auf eine Tat von 2006 anwendbar ist, deren frühere Gesetzesfassung enger gefasst war. Der BGH entschied, die Verlängerung greift, wenn die Frist bei Inkrafttreten noch nicht abgelaufen war; die Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 376 AO anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Gesetz verlängerte Verjährungsfrist gilt für alle Verjährungsfristen, die bei Inkrafttreten der Änderung noch nicht abgelaufen sind.
Für die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO ist maßgeblich, dass die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind; ein früher zum Tatzeitpunkt enger gefasstes Regelbeispiel steht dem nicht entgegen.
Es ist nicht erforderlich, dass das Urteil die Tat dem höheren Strafrahmen entnimmt; entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO im Sinne der Verjährung verwirklicht ist.
Die typisierende Verknüpfung der Verjährungsregelung an Regelbeispiele besonders schwerer Fälle ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- BGH1 StR 445/2414.10.2025ZustimmendBGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 73/13
- Finanzgericht Düsseldorf3 K 2297/20 E23.05.2024Zustimmendwistra 2013, 280
- BGH1 StR 451/1623.03.2017ZustimmendBGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1
- BGH1 StR 389/1608.12.2016ZustimmendBGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1
- BGH1 StR 172/1626.10.2016ZustimmendNStZ 2013, 415 mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2012, Az: 10 KLs 9/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die vom Angeklagten am 28. März 2006 durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 168 Satz 1 AO) mit einem Verkürzungsumfang von 133.269,08 Euro (Tat 1 der Urteilsgründe) ist nicht verjährt.
Zwar betrug die Verjährungsfrist für diese Tat zunächst nur fünf Jahre (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die bei Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) bereits verstrichen waren. Die Verjährungsfrist hatte sich jedoch durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, 2794, 2828) auf zehn Jahre erhöht (§ 376 Abs. 1 AO). Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 § 23 EGAO).
Die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO liegen hier vor, denn die Tat erfüllt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung in großem Ausmaß). Der Umstand, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war - es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz - steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. Jäger in Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 376 Rn. 14; Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, Rn. 10; a.A. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 376 AO Rn. 14e; Spatscheck/Albrecht Stbg 2012, 501, 506). Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war. Beides ist hier der Fall. Damit kommt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO zur Anwendung, obwohl die Tat zum Zeitpunkt der Tatbegehung keines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt hat.
Der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht für diese Tat die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall als besonders schwer darstellt (vgl. Jäger in Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 376 Rn. 11, 15; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 376 AO Rn. 14f.; a.A. Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Lfg. 40, § 376 AO Rn. 20 ff.). Die typisierende Anknüpfung der Verjährungsregelung des § 376 Abs. 1 AO an Regelbeispielen besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng