Themis
Anmelden
BGH·1 StR 70/17·04.04.2017

Konkurrenzverhältnis zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKonkurrenzrecht/StrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tateinheitlicher versuchter Nötigung verurteilt worden. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt, weil §113 StGB als lex specialis vorrangig ist. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision führt zur Streichung der Verurteilung wegen Nötigung, Feststellung des Widerstands nach §113 StGB und Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur Neubescheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Überschneidung von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) und Nötigung (§240 StGB) ist §113 StGB als lex specialis vorrangig anzuwenden; eine tateinheitliche Verurteilung wegen beider Tatbestände ist ausgeschlossen.

2

Widerstandleisten gegenüber Amtsträgern verfolgt regelmäßig das Ziel, den Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu bewegen; dies begründet zwar Tatbestandsmomente der Nötigung, führt aber nicht zu einer neben §113 StGB eigenständigen tateinheitlichen Verurteilung.

3

Führt die Änderung des Schuldspruchs durch ein revisionsgerichtliches Urteil zur Streichung eines zuvor berücksichtigten Tatbestands und ist bei der ursprünglichen Strafzumessung die Mehrfachbegehung strafschärfend berücksichtigt worden, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sanktion neu zu bestimmen.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache, soweit die Sanktion betroffen ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 113 Abs 1 StGB§ 240 StGB§ 113 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Schweinfurt, 23. November 2016, Az: 1 KLs 2 Js 14239/15

Tenor

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. November 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen hat es ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.

2

1. Während die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben, zeigt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als dieser wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verurteilt worden ist.

3

Soweit der Angeklagte durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers die Diensthandlung - nämlich den Zutritt zum Grundstück und die Nachschau bezüglich einer etwaigen Tierhaltung - hinderte und die Polizeibeamten und den Amtstierarzt zunächst davon abgehalten hat, sein Grundstück zu betreten, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (siehe LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., Rn. 89 zu § 113 StGB), tritt der Tatbestand des § 240 StGB aber im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233 ff. [noch zur alten Rechtslage]; vgl. auch Fahl StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2). Die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung muss daher entfallen.

4

2. Die dadurch erforderliche Schuldspruchänderung zieht eine Aufhebung des - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

5

„Da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zwei Straftatbestände erfüllt hat (siehe UA Seite 24), lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einer geringeren (Einzel-)Strafe für das abgeurteilte Geschehen vom 7. Oktober 2015 gelangt und auch die sodann mit den Einzelstrafen aus der noch nicht erledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Kissingen zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.“

6

Dem kann der Senat sich nicht verschließen.

RaumCirenerBär
BellayFischer