Sachverständigenablehnung im Strafverfahren: Bedingungsfeindlichkeit eines Befangenheitsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des LG München II; das Revisionsgericht prüft, ob ein Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtliche Fehlerhaftigkeit festgestellt wird (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt ergänzend fest, dass Anträge auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München II als unbegründet verworfen; Ablehnungsantrag gegen Sachverständigen als bedingungsfeindlich bezeichnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergibt, der dem Angeklagten zu seinem Vorteil gereicht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und damit nicht mit aufschiebenden/bedingten Vorbehalten zu verbinden.
Die Darlegung eines revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehlers obliegt dem Revisionsführer; ohne substantiierten Nachweis bleibt die Revision unbegründet.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; notwendige Auslagen der Nebenbeteiligten sind zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 11. August 2010, Az: 5 KLs 32 Js 7595/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit generell bedingungsfeindlich ist (so auch Senge in KK, 6. Aufl., § 74 Rn. 9 mwN).
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Sander