Revision: Einziehung von Taterträgen reduziert; übrige Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die Einziehung von Taterträgen ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung und gibt der Revision nur insoweit statt, als der Einziehungsbetrag wegen einer zu berücksichtigenden Entlohnungsmenge herabgesetzt wird. Die Einziehungsentscheidung wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO angepasst; die übrige Revision ist unbegründet. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehung teilweise stattgegeben (Einziehungsbetrag herabgesetzt); die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist durchzuführen, wenn die Taterträge nicht mehr im Original vorhanden sind; der Berechnungsmaßstab richtet sich nach dem objektiv ermittelbaren Veräußerungspreis.
Bei der Ermittlung des einzuziehenden Wertes sind Beträge oder Mengen, die als Entlohnung an Mittäter oder Dritte abgegeben wurden und nach den Feststellungen nicht dem Einziehungsrückfluss des Täters zuzurechnen sind, zu berücksichtigen und führen zu einer Reduzierung des Einziehungsbetrags.
Der Revisionssenat kann die Einziehungsentscheidung nachträglich selbst ändern und entsprechend anpassen; hierzu ist § 354 Abs. 1 StPO entsprechend anwendbar, wenn sich aus der rechtlichen Prüfung eine andere Bemessung ergibt.
Bei nur geringem Teilerfolg eines Rechtsmittels kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Kostenlast dem Unterlegenen vollständig auferlegt werden, ohne dass dies unbillig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 21. Oktober 2022, Az: 17 KLs 233 Js 30498/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 798.744,92 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat darüber hinaus seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 806.336 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
2. Auch die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass – mit Ausnahme der in den Fällen II.B.4 und II.B.5 dem Mitangeklagten F. bzw. einem unbekannten Dritten überlassenen Betäubungsmittel (jeweils 20 Kilogramm Marihuana) – das von der Gruppierung um den Angeklagten bezogene Marihuana für 4.000 Euro pro Kilogramm weiterveräußert wurde und sämtliche Verkaufserlöse zur eigenen Verfügungsmacht des Angeklagten gelangten. Nachdem diese Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) nicht mehr im Original vorhanden waren, war deren Wert nach § 73c Satz 1 StGB einzuziehen.
b) Bei der Berechnung der durch den Angeklagten erzielten Taterträge hat die Strafkammer indes Folgendes aus dem Blick verloren:
Der Mitangeklagte S. erhielt nach den Feststellungen (UA S. 37) für seine Tätigkeit 20.000 Euro. Dieser Betrag wurde zum Teil in Bargeld, zum Teil in Marihuana entrichtet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass anlässlich einer Durchsuchung bei S. 1.897,77 Gramm Marihuana aus der im Fall II.B.5 gegenständlichen Lieferung vom 25. September 2021 sichergestellt wurden, die dieser als Entlohnung von dem Angeklagten erhalten hatte (UA S. 58). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die genannte Menge von den 20 Kilogramm entnahm, die er einem unbekannten Dritten überlassen wollte, sind dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Daher war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass im Fall II.B.5 nicht 25 Kilogramm Marihuana (dies war die Menge, die für den Verkauf durch die Gruppierung um den Angeklagten bestimmt war), sondern 23.102,23 Gramm veräußert wurden. Ausgehend von einem Verkaufspreis von 4.000 Euro ist der einzuziehende Betrag deshalb um 7.591,08 Euro zu reduzieren.
c) Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entsprechend ab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten desselben zu belasten. Dies gilt auch für die im Revisionsverfahren betreffend die Einziehung entstandenen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
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